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Abstimmungszeit beendet
Autor Rolf Müller am 02. Dezember 2009
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Arbeitsmarkt

Verweigerung eines Vermittlungsgutscheines

Verweigerung eines Vermittlungsgutscheines

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

seit Januar 2009 bin ich arbeitslos und erhalte ALG II-Leistungen. Im September wurde mir durch die ARGE in Eisleben eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung über einen Privaten Bildungsträger zugewiesen. Nach einer theoretischen Ausbildung erfolgt nun seit dem 28.09.2009 die praktische Ausbildung noch bis zum 28.12.2009.
Es handelt sich hierbei um eine Strukturanpassungsmaßnahme und ich erhalte auch weiterhin meine ALG II-Leistungen.
Mir wurde seitens der ARGE aufgetragen, mich auch weiterhin um Arbeit zu bemühen und die Bewerbungsschreiben vorzulegen. Auch wurde ich schriftlich auf meine Pflicht hingewiesen, alle in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Pflichten zu erfüllen. Bei Nichteinhaltung müsse ich mit Sanktionen rechnen.
Mein Vermittlungsgutschein endete zum 18.11.2009. Ich beantragte bei der ARGE die Ausstellung eines neuen, doch dieser Antrag wurde am 30.11. zunächst mündlich, auf mein Bitten dann schriftlich, abgelehnt. Als Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 SGB III nicht erfüllt sind, weil ich in den letzten drei Monaten keine zwei Monate arbeitslos war und keine Beschäftigung ausübte oder zuletzt ausgeübt habe, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßname nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels des SGB III gefördert wird oder wurde. Die Entscheidung war für mich völlig unverständlich und ich legte mit Schreiben vom 01.12.2009 Widerspruch ein.
In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der ARGE am 01.12.2009 teilte mir dieser mit, dass mir kein Vermittlungsgutschein ausgestellt wird, da ich nicht arbeitslos bin sondern arbeitssuchend. Als ich ihn auf die Handlungsempfehlungen der Bundesagentur hingewiesen habe, meinte er, dass 'sie nicht die Bundesagentur seien'.
Für mich ergeben sich nunmehr folgende Fragestellungen:

1.Kann die ARGE mir die Ausstellung unter den oben geschilderten Bedingungen verweigern?
2.Laut Vermittlungsvertrag mit dem jetzigen Privaten Bildungsträger und mir erhält dieser ein Vermittlungshonorar. Im Vertrag heißt es weiter: „Ist der Bewerber nicht in Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheines, aus welchen Gründen auch immer, zahlt der Bewerber das Vermittlungshonorar eigenverantwortlich.“
Kann der Private Träger von mir das Vermittlungshonorar abverlangen? Wenn ja, bliebe mir nur der Klageweg? Kann es das sein, wegen eines Vermittlungsgutscheines?
3.Ich habe mich nun auch in den vergangenen Monaten auf Stellenanzeigen beworben. Doch es wird überall ein Vermittlungsgutschein abverlangt. Bei einem Vermittler bin ich nun in die engere Auswahl gekommen. Am heutigen Tag teilte mir dieser mit, dass ich, sollte ich vermittelt werden, von mir das Vermittlungshonorar abverlangt werden kann, wenn ich keinen Vermittlungsgutschein vorlege. Das kann doch wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers sein.

Für Ihre freundlichen Bemühungen bedanke ich mich im Voraus recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

R. Müller