Sehr geehrte Frau Rosenberg,
vielen Dank für Ihr Anliegen, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Generell dürfen Rentnerinnen und Rentner neben ihrer Rente Geld hinzu verdienen.
Neben einer Altersrente ein weiteres Einkommen zu haben, hängt davon ab, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht ist. Sie liegt derzeit noch bei 65 Jahren und betrifft die Jahrgänge 1946 und älter. Ab kommendem Jahr steigt das Renteneintrittsalter schrittweise bis 2029 von 65 auf 67 Jahre.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und deswegen eine Regelaltersrente bezieht, darf unbeschränkt hinzuverdienen. Wer vorher schon eine Altersrente bezogen hat, darf ebenfalls unbegrenzt hinzuverdienen, sobald er die Regelaltersgrenze überschritten hat.
Wichtig ist: Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, aber schon Altersrente bekommt, darf daneben nur eingeschränkt hinzuverdienen. Bekommt er eine Vollrente, darf er nur bis zu 400 Euro brutto monatlich hinzuverdienen, ohne Einbußen in Kauf nehmen zu müssen. Liegt der Hinzuverdienst höher, fällt die Rente nicht automatisch weg, aber sie wird dann in eine niedrigere Teilrente umgewandelt, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt.
Mehr Informationen dazu hier: Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner
Wer zusätzlich zum Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) einen sogenannten 400-Euro-Job („Minijob“) annimmt, hat bereits einen wichtigen Schritt hin zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt getan. Um diesen Schritt zu belohnen, rechnet der Staat nicht das gesamte Minijob-Einkommen auf die Grundsicherungsleistung an. Der Erwerbstätige bekommt einen Freibetrag eingeräumt. Die Grundsicherungsleistung gilt dann als Aufstockung zum Erwerbseinkommen.
Der Freibetrag errechnet sich wie folgt: Von den 400 Euro sind 100 Euro Grundfreibetrag. Von den restlichen 300 Euro bleiben weitere 20 Prozent anrechnungsfrei. Damit hat der Aufstocker einen weiteren Freibetrag von 60 Euro. Insgesamt darf man also als Aufstocker 160 Euro von einem 400-Euro-Job behalten. Bei einem Erwerbseinkommen von 400 Euro verringert sich die Grundsicherungsleistung um 240 Euro.
Der Bundesregierung ist die Vermittlung aller Arbeitsuchenden in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein zentrales Anliegen. Nach dem Prinzip des Förderns und Forderns muss sich jeder Arbeitslosengeld-II-Empfänger auch selbst bemühen, die eigene Hilfebedürftigkeit zu beenden. Dazu gehört auch, eine von der Arbeitsagentur zugewiesene zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Denn Arbeitslosengeld II oder „Hartz IV“ ist eine steuerfinanzierte Leistung. Und jedes weitere, über 400 Euro hinausgehende Einkommen kann daher unter Umständen eine Hilfeleistung des Staates beenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 30. Januar 2011
1.
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