Sehr geehrter Herr Hidde,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist eindeutig. Nach Artikel 3 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Es darf auch niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Über die Höhe der Löhne – auch der Mindestlöhne – entscheiden in Deutschland in erster Linie die Tarifparteien. Dieses Recht der Tarifparteien ist ausdrücklich verfassungsrechtlich geschützt („Tarifautonomie“). Einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen und durch Gesetz verordneten Mindestlohn gibt es daher nicht. Durch Tarifverträge können aber branchenspezifische Mindestlöhne festgelegt werden. Löhne festzusetzen oder anzupassen, ist damit nicht die Aufgabe der Bundesregierung. Klar ist allerdings: Sittenwidrig niedrige Löhne sind nicht erlaubt und können geahndet werden.
Reicht das Erwerbseinkommen dennoch nicht, um davon den Grundbedarf zu decken, springt der Staat ein. Erwerbsfähige haben dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Regelsatz, Kosten der Unterkunft, eventuelle Mehrbedarfe) ergänzend zu ihrem Einkommen. Auf diese Weise wird das Einkommen, wenn es unter dem Niveau der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt, bis zur Höhe der Grundsicherung „aufgestockt“. Diese Möglichkeit, Einkommen aufzustocken, wurde 2005 geschaffen. Sie bewahrt Erwerbstätige davor, unter das Existenzminimum zu rutschen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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