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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Karl-Heinz Hidde am 29. Juni 2010
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Außenpolitik

Warum?

Warum wird der eigene Bürger der Bundesrepublik schlechter und nachteiliger behandelt wie Bürger nicht Deutscher Herkunft? Ist es der Grund weil man uns sonst unsere Vergangenheit vorhält? Und bitte warum sträubt man sich mit aller Kraft gegen einen Mindestlohn? Oder sind Ihrer Meinung nach 3 Euro 60 Stundenlohn genug für einen LKW Fahrer mit 650 Euro Miete und 4 Kindern? Sie als ehemalige DDR Bürgerin und Mitglied im ZR der FDJ müssten doch solche Ängste und Sorgen wohl am besten kennen.

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 05. August 2010
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Hidde,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist eindeutig. Nach Artikel 3 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Es darf auch niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Über die Höhe der Löhne – auch der Mindestlöhne – entscheiden in Deutschland in erster Linie die Tarifparteien. Dieses Recht der Tarifparteien ist ausdrücklich verfassungsrechtlich geschützt („Tarifautonomie“). Einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen und durch Gesetz verordneten Mindestlohn gibt es daher nicht. Durch Tarifverträge können aber branchenspezifische Mindestlöhne festgelegt werden. Löhne festzusetzen oder anzupassen, ist damit nicht die Aufgabe der Bundesregierung. Klar ist allerdings: Sittenwidrig niedrige Löhne sind nicht erlaubt und können geahndet werden.

Reicht das Erwerbseinkommen dennoch nicht, um davon den Grundbedarf zu decken, springt der Staat ein. Erwerbsfähige haben dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Regelsatz, Kosten der Unterkunft, eventuelle Mehrbedarfe) ergänzend zu ihrem Einkommen. Auf diese Weise wird das Einkommen, wenn es unter dem Niveau der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt, bis zur Höhe der Grundsicherung „aufgestockt“. Diese Möglichkeit, Einkommen aufzustocken, wurde 2005 geschaffen. Sie bewahrt Erwerbstätige davor, unter das Existenzminimum zu rutschen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung