Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Grundsätzlich liegt die Entscheidung über die Genehmigung von Windenergieanlagen bei der jeweiligen Landesbehörde oder den Kommunen. Allerdings müssen solche Vorhaben den Ansprüchen des Immissionsschutzgesetzes genügen. Dieses Gesetz gilt zum Beispiel auch für Industrieanlagen, Baustellen oder Krematorien.
Bei der Planung von Windenergieanlagen werden für den vorgesehenen Standort detaillierte Schallimmissionsprognosen eingeholt. Dabei werden auch besondere Geräuschmerkmale berücksichtigt – etwa der Infraschall. (Unter Infraschall versteht man den Schall, dessen Frequenz unter 16 Hertz liegt.) Eine Baugenehmigung gibt es erst, wenn sich gesundheitliche Schädigungen von Anwohnern ausschließen lassen.
Allgemein lassen sich pauschale Abstandsregelungen von mehr als 2.000 Metern nicht mehr mit dem Gesundheitsschutz rechtfertigen. Außerdem gibt es kein hinreichendes Argument, warum geltende Schutzbestimmungen für Windenergieanlagen nicht im gleichen Maße wie für ein Stahlwerk gelten sollten.
Die Bundesregierung verfolgt aufmerksam alle Forschungsergebnisse zum Thema Windenergie. Wissenschaftliche Ergebnisse können aber nur genutzt werden, wenn sich ihr Zustandekommen zweifelsfrei nachvollziehen lässt.
Abstandsregelungen von 10.000 Metern stellen in einem extrem dünn besiedelten Land wie Australien kein Problem dar. In Deutschland aber, dessen Bevölkerungsdichte fast 100 mal so hoch ist, machen derartige Regelungen den Ausbau regenerativer Energien unmöglich. Wenn die Energiewende gelingen soll, sind zumindest ästhetische Einbußen hinzunehmen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind jedoch durch das Immissionsschutzgesetz ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 09. September 2011
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Kommentar zu Kommentar 1 am 09. September 2011
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