Sehr geehrter Herr Stein,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Deutschland setzt sich für alle Kernthemen der internationalen Menschenrechtspolitik ein, und ganz besonders für Rechte der Frauen. Dies gilt für augenfällige Menschenrechtsverletzungen, wie weibliche Genitalverstümmelung und im Namen der sogenannten „Ehre“ begangene Verbrechen, aber auch für die fortdauernde Benachteiligung von Frauen in zahlreichen Ländern der Welt.
Für das Leben in Deutschland bedeutet das: Alle hier lebenden Menschen, sowohl jene, die hier Schutz und Zuflucht finden als auch die Bürger unseres Landes, müssen sich an die Rechts- und Werteordnung des Grundgesetzes und unserer Gesellschaft halten.
Was das Thema Genitalverstümmelungen angeht, so ist bereits 2013 ein neuer und eigener Straftatbestand für die Verstümmelung weiblicher Genitalien geschaffen worden. Dieser sieht einen – gegenüber der gefährlichen Körperverletzung erhöhten – Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Damit ist die Straftat der Genitalverstümmelung ein Verbrechen. Außerdem gilt aufgrund der Strafandrohung für Straftaten eine Verjährungsfrist von 20 Jahren.
In besonders schweren Fällen, wenn z.B. das Opfer seine Fortpflanzungsfähigkeit verliert, kommt eine Strafbarkeit wie bei schwerer Körperverletzung in Betracht. Bei einem Opfer unter 18 Jahren müssen sich die Eltern verantworten. Es droht bei Misshandlung von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dies gilt auch für im Ausland begangene Taten, wenn z. B. wenn die Eltern im Inland bleiben und ihre Tochter zur Genitalverstümmelung ins Ausland schicken oder eine solche Reise nicht verhindern.
Seit dem 27. Januar 2015 ist das Sexualstrafrecht weiter verschärft worden. Genitalverstümmelungen im Ausland zum Nachteil von hier lebenden Mädchen und Frauen (sogenannte Ferienbeschneidungen) können leichter erfasst werden: deutsches Strafrecht soll unabhängig vom Recht des Tatorts, der Nationalität des Täters und des Opfers gelten, wenn das Opfer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Weitere Informationen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__226a.html
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/026/1802601.pdf
Zum Menschenrechtspolitikbericht:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/034/1803494.pdf
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Menschenr...
Zu den Themen Polygamie, Ehemündigkeit, Kindernachzug, religiöse Regeln haben wir bereits auf diesem Forum Stellung genommen:
http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/polygamie-bei-i...
http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/schweinefleisch...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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