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Innenpolitik
Weiterentwicklung des Bundestrojaners - macht sich Hr. Schäuble damit strafbar?
Sehr geehrte Fr. Merkel oder wer auch immer die Antworten dann letztendlich verfasst!
Ich hatte schon mal eine Frage zum Thema OnlineDurchsuchungen, Terrorismus usw. verfasst und eine eher schwammige Antwort erhalten ... jetzt muss ich noch mal zu diesem Thema nachfragen.
Soeben habe ich die Meldung gelesen dass Hr. Schäuble den sogenannten "Bundestrojaner" weiter entwickeln lässt. Nun stellt sich mir die oben genannte Frage - macht sich Hr. Schäubel bzw. seine Untergebenen damit denn nicht strafbar? Denn es gibt da ja inzwischen den sogenannten "Hackerparagraphen"!
Strafgesetzbuch
Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
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§ 202a
Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
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§ 202b
Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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und jetzt der eigentlich entscheidene Paragraph
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§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Da die heimliche OnlineDurchsuchung noch immer illegal ist bzw. wie es von Politikern gerne verharmlost dargestellt wird "es noch keine rechtliche Grundlage dafür gibt" macht sich Hr. Schäuble doch ganz klar nach $202c starfbar oder?!
Denn er lässt ein Computerprogramm entwickeln dessen zweck die Ausspähung von Daten ist welche in dieser Form aktuell eben noch illegal ist!
Quellen:
Artikel über die Weiterentwicklung des Bundestrojaner:
http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,517946,00.html
Strafgesetzbuch:
http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html
Und noch mal ein kleiner Denkanstoß zur heimlichen OnlineDurchung:
Ein heimliche Wohnungsdurchsuchung (also eine offline Durchsuchung) ist ja lt. Gesetz verboten wegen der verletzung der Privatsphäre und wegen der Gerichtsverwertbarkeit der so beschafften Beweise (um es mal kurz zu fassen) - wieso sollte dann für eine heimliche OnlineDurschungen etwas anderes gelten? Ob sie sich heimlich Zugang zu meiner Wohnung bzw. meinem PC durch meine Wohnungstür verschaffen oder durch meine Telefon/DSL-Leitung ist ja wohl egal!
Einen schönen Tag noch!
Raphael Kroiß
Kommentare (2)Schließen
am 20. November 2007
1.
am 22. November 2007
2.
am 04. Dezember 2007
3.
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