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Beantwortet
Autor Monika Nilson am 18. August 2016
10515 Leser · 1 Kommentar

Die Kanzlerin direkt

Wie ist Familiennachzug ohne Identitätsprüfung möglich?

Sehr geehrte Frau Merkel,
Bitte erklären Sie uns, wie der Familiennachzug der Familien der Flüchtlinge von Statten gehen soll - nicht logistisch ( der Steuerzahler bezahlt den Flug, Unterhalt und Integration) sondern wie dies rechtlich vor sich gehen soll.

Soweit ich es verstehe, hat ein Großteil der Flüchtlinge keine Ausweispapiere, möchte aber die Familie ebenfalls nachholen. Da die nachfolgende Familie keine Papiere zur Klärung der Identität schicken kann, wie soll nachgewiesen werden, dass die betreffenden Personen wirklich zur Kernfamilie gehören? (ich verweise auf den Sozialbetrug der Albaner und Kosovoalbaner in den 80igern, die jeden Neffen und jede Nichte als eigenes Kind angegeben haben, um für diese Kindergeld zu bekommen und diese legal nach Deutschland zu holen. Die deutschen Behörden waren mit der Situation überfordert da sie nicht einmal in der Lage waren die Dokumente richtig zu interpretieren)
Dazu kommt- ist der Antragsteller aus einem "sicheren" Drittland eingereist steht ihm kein Asyl zu, lebt die Familie in einem "sicheren" Drittland steht ihr kein Asyl zu. Lebt die Familie z.B seit 2014 im Libanon oder der Türkei ( da werden übrigens fast alle registriert) und der Antragsteller will nun Frauen und Kinder nachholen, ist er aus dem sicheren Drittland hier eingewandert, hätte kein Asyl bekommen dürfen und hat kein Recht die Familie nachzuholen.
Planen Sie- wie auch bei der illegalen Grenzöffnung - eigenmächtig - die deutschen Asylgestze außer Kraft zu setzen oder werden unsere Gestze zum Wohle der illegalen Einwanderung einfach weiterhin ohne rechtliche Konsequenzen ignoriert?

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 16. September 2016
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Nilson,

vielen Dank für Ihre beiden Anfragen, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die persönlichen Daten des Asylbewerbers werden spätestens erfasst, wenn er seinen Asylantrag stellt. Er ist verpflichtet, seine Identität nachzuweisen, sofern ihm das möglich ist. Neben dem Pass sind hierfür auch andere Personaldokumente, zum Beispiel Geburtsurkunde und Führerschein, aussagekräftig. Das Bundesamt für Migration Flüchtlinge überprüft die vorgelegten Originaldokumente mittels physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen (PTU) auf ihre Echtheit.

Auch Menschen ohne Ausweis können Schutz in Deutschland bekommen. Oft können Menschen, die verfolgt werden, ihre Papiere nicht mitnehmen. Es stehen auch andere Wege zur Verfügung, die Identität glaubhaft zu machen.

Die angewandten Verfahren zur Identitätsfeststellung reichen von der Echtheitsprüfung der Identitätsdokumente, über medizinische Untersuchungen und Befragungen bis hin zum Abgleich von Fingerabdrücken und Sprachanalyseverfahren zur Herkunftsbestimmung. Hat die Behörde Zweifel, kann sie weitere Experten einschalten. Sie analysieren die Sprache des Asylbewerbers und stellen das Alter fest. Die Antragsteller werden fotografiert; von Personen ab dem 14. Lebensjahr werden zusätzlich Fingerabdrücke genommen. Diese Daten werden mit denen des Ausländerzentralregisters sowie des Bundeskriminalamtes abgeglichen, um zu überprüfen, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt. Mit Hilfe eines europaweiten Systems (Eurodac) lässt sich außerdem ermitteln, ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.

Im Aufenthaltsgesetz ist klar geregelt, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und sogenannten subsidiär Schutzberechtigten nachziehen dürfen. Diese Regelungen berücksichtigen auch internationale und europäische Vorgaben, die wir beachten müssen. Nach Paragraph 3 des Asylverfahrensgesetzes haben anerkannte Flüchtlinge das Recht, ihre Kernfamilie nachzuholen.

Voraussetzung für den Familiennachzug ist nach Paragraph 29 des Aufenthaltsgesetzes allgemein, dass
• der bereits hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
• ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
• der Lebensunterhalt des Familienangehörigen gesichert ist, ohne dass er öffentliche Mittel in Anspruch nehmen muss,
• kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Mit dem Asylpaket II, das am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, wurde der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz für zwei Jahre ausgesetzt, um die Flüchtlingsströme besser bewältigen zu können. Im Gegenzug sollen Flüchtlinge, die künftig aus Lagern in der Türkei, Jordanien und dem Libanon nach Europa gebracht werden, ihre Familien leichter nachholen können.

Mehr Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten www.deutschland-kann-das.de sowie www.bundesregierung.de/fluechtlinge

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung