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Autor Norbert Raps am 26. Juli 2010
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Soziales

Wohnungen für Hartz-IV-Empfänger

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

ich möchte Ihnen eine Frage stellen:

seit Tagen höre ich aus der Presse, dass es seitens der Kommunen, die ja dann selbst die Wohnungen genehmigen dürften, möglich sein könnte, dass alleinstehende Hartz-IV-Empfänger u. Umständen nur eine Wohnung bis max. 25 qm in Anspruch nehmen könnten.
Also nur fast die Hälfte davon, was ihnen momentan schon zusteht, nämlich bis 45 qm.
Wie stehen Sie zu diesem Gesetzentwurf? Sind Sie auch der Meinung, dass es Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern und sogar auch armen und behinderten Menschen noch schlechter gehen soll, wie das jetzt schon der Fall ist? Ich meine, dass 25 qm für einen alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger, und für ähnlich Betroffene, viel zu wenig sind, verfügen sie doch schon über einen mehr oder weniger umfangreichen Hausrat, den sie dann anderweitig - u. U. sogar kostenpflichtig - einlagern müssten. Mal ganz abgesehen davon, dass man sie von einigen ihrer liebgewordenen Habseligkeiten trennen würde, was garantiert nicht menschenwürdig sein dürfte. Mal abgesehen davon: Die Einlagerungskosten müssten höchstwahrscheinlich dann auch wieder die Argen übernehmen. Eine Milchmädchenrechnung, nicht wahr?

FRAU MERKEL, bitte tun Sie etwas, damit Arme und Arbeitslose nicht weiter diskriminiert werden und gegen sie gehetzt wird! Es ist schon fast zu spät dazu!

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 26. August 2010
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Raps,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die Neuregelung, die Sie ansprechen, zielt nicht darauf, den Wohnanspruch für alleinstehende Hartz IV-Empfänger auf 25 Quadratmeter zu beschränken. Eine regionale Pauschalierung der Wohnkosten für Langzeitarbeitslose hatten die Regierungsparteien aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Koalitionsvertrag vereinbart.

Am 21. Juli 2010 hat das Bundessozialministerium dazu einen Regelungsvorschlag vorgelegt. Er sieht vor, die individuelle Berechnung der erstattungsfähigen Mietkosten durch regional einheitliche Kriterien zu ersetzen. Die Obergrenzen sollen von den Kommunen auf Basis transparenter Kriterien (beispielsweise dem örtlichen Mietspiegel) festgelegt werden. Bei Wohnkosten unterhalb dieser Grenzen soll nicht geprüft werden, ob sie angemessen sind.

Damit will man für mehr lokale und regionale Differenzierungsmöglichkeiten sorgen. So wird zukünftig bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Mietkosten berücksichtigt, ob man beispielsweise in der Münchener Innenstadt oder in einem Kreis mit niedrigen Mieten wohnt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung