Sehr geehrte Frau Hesse,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Es ist verständlich, dass Sie mit Ihrer aktuellen persönlichen Situation nicht zufrieden sind. Trotzdem bleibt Ihre Entscheidung für den Abschluss eines Hochschulstudiums richtig. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Hochschulstudium über die gesamte Lebensarbeitszeit erheblich höhere Erwerbschancen eröffnet als andere Berufsabschlüsse und damit das Risiko von Arbeitslosigkeit deutlich verringert. So ist in Deutschland auch in der aktuellen Wirtschaftskrise nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit die Quote der arbeitslosen Akademikerinnen und Akademiker im Vergleich zur Gesamtquote nur knapp halb so hoch. Außerdem ist das Einkommen mit einem Hochschulabschluss in der Regel höher als mit einer niedrigeren Qualifikation.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie ermuntern, nicht in Ihren Bemühungen nachzulassen, eine berufliche Tätigkeit zu finden, die Ihrer Ausbildung entspricht. Erster Ansprechpartner und kompetente Beratungsstelle dabei bleibt die Agentur für Arbeit in Ihrer Nähe, mit der Sie sicherlich bereits in Kontakt sind. Wir sind zuversichtlich, dass man Ihnen dort weitere Wege aufzeigen kann, wie Sie Ihre individuellen Fähigkeiten und Talente für den Arbeitsmarkt nutzen können.
Zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens Ihres Mannes ist anzumerken, dass das BAföG – mit Rücksicht auf die schwierige Berufseinstiegsphase – bereits eine fünfjährige tilgungsfreie Karenzzeit vorsieht, die nach der letzten BAföG-Zahlung beginnt. Während dieser Zeit haben Darlehensnehmer die Möglichkeit, ohne den Druck einer Darlehensverpflichtung im Berufsleben Fuß zu fassen.
Die BAföG-Regelungen berücksichtigen zudem finanzielle Engpässe, die nach dieser Karenzzeit auftreten. Kann ein Darlehensnehmer zum Beispiel aufgrund mangelnder Einkünfte die geschuldete Rückzahlungsrate nicht aufbringen, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf zinslose Freistellung von der Rückzahlungsflicht. Die Rückzahlung des Darlehens ist außerdem (nach den §§ 18 ff. BAföG) einkommensabhängig gestaltet. Sie berücksichtigt die familiären Verhältnisse des Darlehensnehmers: Dem Darlehensnehmer selbst steht derzeit ein Selbstbehalt von 1.040 Euro (netto) zu, für den Ehegatten erhöht sich der Freibetrag um 520 Euro und für jedes Kind um weitere 470 Euro.
Übersteigt das Einkommen diese Freibeträge, ist das Darlehen in monatlichen Raten von regelmäßig 105 Euro über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren ohne jeden Zinsaufschlag rückzahlbar. Dabei ist zusätzlich eine Freistellung für die Dauer von bis zu zehn Jahren möglich. Wenn das anrechenbare Einkommen die entsprechenden Freibeträge nicht übersteigt, kann die Rückzahlung durch formlosen Antrag (auch via Internet) für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden.
Je nach Einkommen lässt sich auch eine Rückzahlung mit verminderter Ratenhöhe vereinbaren. Ausführliche Hinweise hierzu finden Sie im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, den Ihr Mann vom Bundesverwaltungsamt erhalten haben müsste. Es ist für den Darlehenseinzug zuständig.
Weitere Informationen können Sie darüber hinaus im Internet unter www.bafoeg-aktuell.de abrufen.
Insgesamt ist die Rückzahlung der BAföG-Darlehen also sozialverträglich geregelt, zumal die Ausbildungsförderung insgesamt zu 50 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Wir hoffen sehr, dass Ihnen und Ihrem Mann diese Hinweise weiterhelfen und sich für Sie - auch mit Hilfe der Agentur für Arbeit - neue berufliche Perspektiven und Chancen eröffnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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