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Abstimmungszeit beendet
Autor Reinhard Lößl am 26. Februar 2009
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Innenpolitik

Zeit für deutliche Worte

Sehr geehrte Frau Dr. Angela Merkel,

heute habe ich Ihre Rede "Zeit für deutliche Worte" gehört.
Sie haben deutliche Worte gefunden. Nun werde ich warten müssen,
ob Ihren deutlichen Worten auch deutliche Taten folgen. Dabei
kann ich mit meiner Frage der Zeit ein wenig vorgreifen, denn
Sie haben den notwendigen Glauben an gemeinsame Werte heute genannt.

Meine Frage:

Gilt unsere Verfassung Art 17 noch?

Gilt unsere Verfassung Art. 45c noch?

Gilt das Gesetz nach Art. 45c des Grundgesetzes noch?

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses
(Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes
vom 19. Juli 1975, Bundesgesetzblatt I Seite 1921

§ 3
(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.

Nach meinem Ermessen regelt das Gesetz nach Art. 45c des Grundgesetzes die Befugnisse, also die Zuständigkeit des Petitionsausschusses - seine Rechte und Pflichten.

Darüber bin ich mit Amtspersonen in eine Auseinandersetzung gekommen, die diese nicht mit mir führen wollen.

Ich wurde in zwei getrennten Verfahren zweimal auf Unterhalt für meine erwachsene Tochter verklagt und bereits einmal ohne Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen und ohne Mitteilung über die Höhe der Verpflichtung verurteilt.
Ich wurde zusätzlich einmal verurteilt, weil es mir nicht gelungen ist den Widerstand meiner Tochter zu überwinden, meinen freiwillig angebotenen höheren Unterhalt persönlich anzunehmen und eine Bankverbindung meiner Tochter habe ich auch nicht bekommen.
Jetzt soll mir zusätzlich noch mein Recht auf das Kindergeld abgesprochen werden, weil es mir nicht gelungen ist, zu zahlen.

Dass so etwas überhaupt möglich ist, wollte ich dem Petitionsausschuss mit den amtlichen Akten belegen. Darum mein Bezug auf § 3 des Gesetzes nach Art. 45c des Grundgesetzes. Doch das ist nichtso einfach. Die Ämter und Behörden weigern sich, die Akten an den Petitionsausschuss bzw. an den Präsidenten des Deutschen Bundestages Prof Dr. Norbert Lammert zur Weiterleitung an den Petitionsausschuss heraus zu geben.

Inzwischen habe ich gegen die folgenden Personen mit Dienstaufsichtsbeschwerde reagiert.

gegen Herrn Günther H. Oettinger Mdl, Ministerpräsident von Baden-Württemberg
gegen Herrn Hubert Wicker, Chef der Staatskanzlei BW
gegen Herrn Heribert Rech MdL, Innenminister BW
gegen Herrn Prof. Dr. Ulrich Goll MdL, Justizminister BW
gegen Herrn Dr. Schütz, Präsident Landkreistag
gegen Herrn Peter Straub, Präsident des Landtags von Baden-Württemberg
gegen Herrn Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgericht
gegen Herrn Görlich, Präsident des Landgerichts Heilbronn
gegen Herrn Viertel Direktor und Richter Amtsgericht Besigheim
gegen Herrn Dr. Heiko Schmid, Landrat Biberach an der Riß
gegen die Amtsleitung der Bundesagentur für Arbeit Ravensburg
noch nicht gegen Herr Dr. rer. Pol. h. c. Frank-J Weise, Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur

Das muss doch nicht sein. Ich möchte doch nur Schwachstellen in unserer Bürokratie und in unserem Rechtswesen aufzeigen. Inzwischen habe ich einen weiteren Vater gefunden, der tatsächlich zweimal gleichzeitig für ein Kind zum Unterhalt verurteilt worden ist. Aufgefallen soll es erst sein, als versucht wurde über den zweiten Titel auch noch zu vollstrecken.

Wenn unser Grundgesetz noch gilt, dann könnten Sie doch auch für mich Brücken bauen und die genannten Herren zu einem gemeinsamen Gespräch ins Cafe Provinz nach Marbach bitten.
Dort könnte ich diesen Herren, dank Ihrer Bestätigung, das Grundgesetz und seine nachfolgenden Gesetze erklären. Ein Bundesrecht gilt für und gegen alle. Sie dürfen natürlich auch gerne kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Lößl