Sehr geehrte Frau Bischoff,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der „Stichtagsregelung“ hat das Bundesverfassungsgericht überprüft und bestätigt (Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 BvR 1921/04).
In der DDR hatten Beschäftigte eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem, wenn sie per Urkunde eine ausdrückliche Versorgungszusage bekommen hatten. Liegt diese Zusage nicht vor, kann von Bedeutung sein, ob das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag, dem 30. Juni 1990, bestand oder nicht mehr bestand.
Das Bundesverfassungsgericht hat sowohl den "Stichtag" bestätigt, als auch die Bedeutung der FZR hervorgehoben – die Bedeutung für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung der DDR hinaus.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information weitergeholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 26. März 2011
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