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Beantwortet
Autor Elke Bischoff am 10. März 2011
14763 Leser · 1 Kommentar

Soziales

Zusatzversorgungssysteme der DDR

Sehr geehrte Frau Merkel,

seit 16.09.2002 habe ich seitens über das VdK als auch inzwischen persönlich, mehrere vergebliche Versuche unternommen, wegen der Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme der DDR.

Wie sich herausstellte, hätte ich alle Punkte erfüllt gehabt bis auf einen, nämlich, dass ich zum 30.06.1990 nicht im Beitrittsgebiet mehr lebte, demzufolge meine Arbeit in einem VEB als Ing. Ökonom nicht mehr ausübte, da ich im Jan. 1990 mit Ausreiseantrag in die BRD eingereist bin und seitdem in Nürnberg lebe.

Somit war mir eine nachträgliche Einbeziehung in die Versorgungsanwartschaft allein nur durch die Tatsache mit der Stichtagsregelung verwehrt. Ich weiß, dass viele Betroffene versucht haben, über das Bundesverfassungsgericht zu klagen, diese Klagen aber allesamt nicht erfolgreich verliefen und auch der Punkt Ungleichbehandlung immer widerlegt wurde.

Meine Frage ist, ob diese Stichtagsregelung wirklich verfassungsrechtlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Bischoff

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 08. April 2011
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Bischoff,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der „Stichtagsregelung“ hat das Bundesverfassungsgericht überprüft und bestätigt (Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 BvR 1921/04).

In der DDR hatten Beschäftigte eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem, wenn sie per Urkunde eine ausdrückliche Versorgungszusage bekommen hatten. Liegt diese Zusage nicht vor, kann von Bedeutung sein, ob das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag, dem 30. Juni 1990, bestand oder nicht mehr bestand.

Das Bundesverfassungsgericht hat sowohl den "Stichtag" bestätigt, als auch die Bedeutung der FZR hervorgehoben – die Bedeutung für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung der DDR hinaus.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information weitergeholfen zu haben

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (1)Schließen

  1. Autor Erhard Jakob
    am 26. März 2011
    1.

    Es wurde per Gesetz dieser >Stichtag< festgelegt.
    Man hätte damals auch einen anderen Tag
    als >Stichtag< festlegen können.

    Dann wären wieder andere auf die Barikaden
    gegangen und hätten geklagt.

    Allen Menschen Recht getan,
    ist eine Kunst die
    keiner kann.
    (Goethe)

    Meine Eltern haben in Schlesien ein Bauerngut
    verloren. In der DDR gab es dafür - im Gegen-
    satz zur BRD- keine Entschädigung.

    Nach der Wende gab es sie - auf Antrag.
    Auch hier ging es um einen Stichtag
    im Jahre 1945.

    Mein Bruder (45) hat die Entschädigung erhalten
    und ich (49) nicht. Obwohl wir beide keine Er-
    innerung an das Bauerngehöft aber trotzdem
    die gleichen Eltern hatten.

    Mir wäre nicht in den Sinn gekommen
    gegen diese Stichtagsregelung
    zu klagen.

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