Sehr geehrter Herr Hügle,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen erwähnten negativen Bewertungen zu Monsanto habe ich registriert. Die Dokumentation "Monsanto, mit Gift und Genen" habe ich allerdings noch nicht gesehen. Ich bitte Sie auch um Verständnis, dass ich mich nicht zu in Medienberichten geäußerten Vowürfen gegen einzelne Unternehmen äußern kann.
In der Sache gilt: Für jede beabsichtigte Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen muss gemäß Gentechnikgesetz (§ 14 Abs.1) eine Genehmigung beantragt werden, die nur dann bewilligt werden kann, wenn von der geplanten Freisetzung nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgeht - unabhängig vom öffentlichen Ansehen oder der moralischen Beurteilung des Antragstellers.
Für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. Es trifft Entscheidungen über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz, dem Bundesinstitut für Risikobewertung und dem Robert-Koch-Institut.
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, die „Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit“ und die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes - in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt - geben Stellungnahmen zum Freisetzungsvorhaben ab. Einwendungen gegen eine Freisetzung sind im Rahmen der öffentlichen Auslegungen der Antragsunterlagen möglich und werden im Verfahren durch die zuständige Genehmigungsbehörde gewürdigt. Soweit die Voraussetzungen gemäß Gentechnikrecht erfüllt sind, hat das BVL die Freisetzung zu genehmigen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
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