Sehr geehrte Frau Vogel,
nachdem die 23. BAföG-Novelle im Oktober 2010 in Kraft getreten ist, besteht gerade für Auszubildende mit Kindern eine zusätzliche Möglichkeit, auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein Studium aufzunehmen.
Der Gesetzgeber hat dazu in der Begründung ausgeführt: "Um die individuelle Entscheidung für die Familien- und Ausbildungsplanung zu erleichtern, wird auf den Kausalzusammenhang zwischen Kindererziehung und späterer Aufnahme der Ausbildung als bisher notwendige Voraussetzung für das Hinausschieben der Altersgrenze wegen Kindererziehungszeiten verzichtet."
Dazu wurde der §10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ergänzt. Auszubildende, die ein eigenes Kind unter zehn Jahren erzogen haben, können die Altersgrenze um die Zeit überschreiten, in denen sie dabei bis höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig waren. Dabei müssen Erziehung des Kindes und nicht volle Erwerbstätigkeit nicht seit der Geburt des Kindes gegeben sein.
Ob in Ihrem Fall diese Voraussetzungen zutreffen, kann ich nicht abschließend beurteilen, ist bei Drillingen aber anzunehmen. Es kann auch nicht beurteilt werden, ob sich daraus die notwendigen vier Jahre ergeben. Dazu wäre es erforderlich, sich erneut im Studentenwerk Magdeburg beraten zu lassen. Da diese Gesetzesänderung erst für Antragsteller ab dem 29.10.2010 wirkt, ist es möglich, dass die Beratung darauf noch nicht abstellte.
Andere Möglichkeiten einer staatlichen Unterstützung mit einer Zuschussförderung bestehen nicht. Auch die von der KfW und anderen Banken aufgelegten Studienkredite (ausschließlich Darlehensförderung) halten an der Altersgrenze fest.
Insofern ist es tatsächlich sinnvoll, wenn Sie sich noch einmal an das Studentenwerk wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
Kommentare (1)Öffnen
am 14. März 2011
1.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.