Der Betrieb der Plattform wurde auf Wunsch der Bayerischen Staatskanzlei aus strategischen Gründen eingestellt. Es können daher leider keine weiteren Beiträge veröffentlicht oder bewertet werden. Bereits veröffentlichte bzw. beantwortete Beiträge stehen jedoch auch weiterhin zur Information zur Verfügung.

Beantwortet
Autor Thomas Gottfried am 07. Mai 2010
12330 Leser · 95 Stimmen (-7 / +88)

Sonstige

Sonderurlaub für Beamte zur Teilnahme am Ökumenischen Kirchentag

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

als Katholik und Beamter des Freistaats Bayern möchte ich gerne am Freitag, 14. Mai, am Ökumenischen Kirchentag in München teilnehmen.

Im Gegensatz zu Bundesbeamten, die nach § 7 Abs. 7 der SUrlVo vom 25.
April 1997 Sonderurlaub hierfür beantragen können, ist dies nach der Urlaubsverordnung (UrlV) für Beamte des Freistaats Bayern nicht möglich.

Wie ist diese unterschiedliche dienstrechtliche Gegebenheit inhaltlich erklärbar?

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Gottfried

+81

Über diesen Beitrag kann nicht mehr abgestimmt werden, da er bereits beantwortet wurde.

Antwort
von Horst Seehofer am 18. Juni 2010
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Gottfried

Auch wenn der Ökumenische Kirchentag in München mittlerweile vorbei ist, gehe ich gerne – mit Blick auf künftige derartige Ereignisse - auf die Rechtslage für Beamte des Freistaates Bayern ein, die Ihnen nach meinen Informationen auch die Servicestelle der Staatsregierung bereits erläutert hat:

Nach der bayerischen Urlaubsverordnung kann Beamten unter bestimmten Voraussetzungen für kirchliche Zwecke Dienstbefreiung gewährt werden. So können Beamte für die Teilnahme an Sitzungen von Verfassungsorganen oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften eine Dienstbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen im Jahr erhalten. Zur Wahrnehmung weiterer ehrenamtlicher Tätigkeiten in kirchlichen Gremien können Beamte im erforderlichen Umfang vom Dienst freigestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an kirchlichen Großveranstaltungen wie zum Beispiel dem Deutschen Katholikentag, dem Deutschen Evangelischen Kirchentag, dem Ökumenischen Kirchentag oder auch dem Weltjugendtag. Damit ist jedoch grundsätzlich die Verpflichtung verbunden, die wegen der Freistellung versäumte Arbeitszeit nachzuholen oder mit einem Anspruch auf Freizeitausgleich verrechnen zu lassen. Möglichkeiten für eine bezahlte Freistellung ohne Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit bestehen nicht. Für Arbeitnehmer des Freistaats Bayern gelten diese Regelungen entsprechend.

Mit diesen Bestimmungen wurde in Bayern ein gerechter Ausgleich der berechtigten Belange der Beschäftigten auf der einen Seite und den dienstlichen Erfordernissen auf der anderen Seite gefunden. Dabei liegen die bei uns geltenden beamtenrechtlichen Regelungen deutlich über den Standards der privaten Wirtschaft. Die Anerkennung des kirchlichen Engagements von Beschäftigten zeigt sich gerade darin, dass die erforderlichen Dienstbefreiungen und Freistellungen möglich sind.

Mit freundlichen Grüßen