Sehr geehrte Frau Ludewig,
für Ihre Frage zur Kontrolle des am 1. September in Kraft getretenen Rauchverbots danke ich Ihnen.
Das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.07.2007 sieht in Einrichtungen des Bundes und seiner Verfassungsorgane, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs sowie in öffentlichen Personenbahnhöfen ein Rauchverbot vor, auf das durch den Inhaber des Hausrechts, bzw. den Betreiber des Verkehrsmittels, in geeigneter Weise hinzuweisen ist.
Bei dem Rauchverbot handelt es sich um eine Verhaltensvorschrift zum Schutz der Gesundheit der Passivraucher. War es bisher lediglich ein Gebot der Rücksichtnahme, dort vom Rauchen abzusehen, wo Passivraucher sich dadurch gestört fühlen, ist der Schutz der Gesundheit der Passivraucher nunmehr gesetzlich festgeschrieben. Die Position der Passivraucher verbessert sich hierdurch nachhaltig. Dass das Gesetz das Rauchverbot durch Ordnungswidrigkeitstatbestände flankiert, unterstreicht die Bedeutung des Verbots noch einmal.
Ihre Befürchtung, die Regelung könne mangels staatlicher Kontrolle wirkungslos bleiben, teile ich nicht. Zwar wird eine wirkungsvolle staatliche Kontrolle des Rauchverbots nur eingeschränkt möglich sein, wie gerade das von Ihnen angeführte Beispiel von Taxifahrern und deren Kunden zeigt. In Berlin sind rund 7000 Taxis im Einsatz. In all diesen Fahrzeugen die Einhaltung des Rauchverbots durch staatliche Kontrollen sicherzustellen, dürfte kaum funktionieren. Aber: Passivraucher können sich gegenüber Rauchern in den geschützten Bereichen auf die Regelung berufen und erforderlichenfalls den Hausrechtsinhaber, bzw. Betreiber des Verkehrsmittels, hinzuziehen.
Keineswegs ist daher die nach dem Gesetz ermöglichte Verhängung eines Bußgeldes die einzig mögliche Durchsetzungsmöglichkeit des Rauchverbots. Ungleich wirkungsvoller ist meines Erachtens also die gesellschaftliche Kontrolle.
Dessen ungeachtet ist der Senat und sind die Bezirke selbstverständlich bemüht, die zuständigen staatlichen Stellen durch entsprechende personelle und materielle Ausstattung in die Lage zu versetzten, den ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nachzukommen. Zunächst werden jedoch erste Erfahrungen mit dem neuen gesetzlichen Rauchverbot abzuwarten und zu ermitteln sein, in welchem Umfang es zur Durchsetzung des Rauchverbots einer staatlichen Sanktionierung von Verstößen überhaupt bedarf.
Mit freundlichen Grüßen,
Harald Wolf
Kommentare (0)Schließen
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.