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Beantwortet
Autor L. Fernández Vidaud am 15. April 2009
9932 Leser · 0 Kommentare

Aktuelles

Versammlungsrecht

Sehr geehrter Herr Wolf,

wie kann man das geltende Versammlungsgesetz so auslegen und anwenden, daß Demos zusammen mit Gegendemos gleichzeitig stattfinden können? Denn im Parlament funktioniert das gut, daß sich die Regierungsparteien mit der Opposition zusammenfinden und Kompromisse schließen können. Warum soll das nicht für die Straße möglich sein?

Antwort
von Harald Wolf am 11. Mai 2009
Harald Wolf

Sehr geehrter Herr Vidaud,

vielen Dank für Ihre Frage zum Versammlungsrecht.

Als Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen bin ich zwar nicht unmittelbar zuständig, möchte Ihnen aber dennoch gerne meine Auffassung mitteilen. Prinzipiell lässt es das Versammlungsrecht zu, dass unterschiedliche Demonstrationen an einem Ort stattfinden. Der Anmelder und die Teilnehmer einer jeden Demonstration haben aber das Recht, dass die Versammlung bzw. der Aufzug ohne Beeinträchtigungen oder gar Gefährdungen durchgeführt werden kann. Eine Gegendemonstration wird daher in aller Regel von der Versammlungsbehörde und den Gerichten als Gefährdungspotential eingeschätzt, das die verbriefte Versammlungsfreiheit der Demonstranten, gegen die demonstriert wird, unzulässigerweise einschränkt.

Die parlamentarische Arbeit dagegen stellt einen anderen Modus der politischen Auseinandersetzung dar. Dieser unterliegt anderen Regelungen, die in der Verfassung bzw. Gesetzen und Geschäftsordnungen vereinbart worden sind. Aber auch hier ist die Kompromissfindung von Regierungsparteien und Opposition keineswegs zwingend und in der Praxis erfolgt sie auch oftmals nicht.

Um sich ein eigenes Bild zu machen, können Sie jederzeit als Besucher an einer der öffentlichen Plenums- oder Ausschusssitzungen des Berliner Abgeordnetenhauses teilnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Harald Wolf