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Beantwortet
Autor L. Fernández Vidaud am 28. Juli 2009
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Aktuelles

Aufbau des Rats der Bürgermeister -- meine Fragen dazu?

Sehr geehrter Herr Senator und Bürgermeister Wolf,

ich stelle Ihnen folgende Fragen als stimmberechtigtes Mitglied des Rats der Bürgermeister. Der Rat der Bürgermeister ist nach Abschnitt VI der Landesverfassung ein Organ der Verwaltung.

Was kann Berlin tun, damit der Rat der Bürgermeister [= RdB] das Gebot der Bürgernähe aus Art. 66(1) VvB und die Gebote entsprechend dem demokratischen und sozialen Geist der Landesverfassung einhalten kann?

Laut Angaben aus dem Internet kommt der RdB wie eine Geheimloge vor. Sitzungen tagen unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Dabei ist der Bundesrat bürgerfreundlicher.

Nicht die Bezirksbürgermeister nach dem Rotationsprinzip, sondern nur der regierende Bürgermeister oder eine(r) seiner zwei stellvertretenden Bürgermeister führt nach § 2(2) GO-RdB den Vorsitz. Dies wäre im Bundesrat – sofern der Bundesrat als Vorbild für den RdB dienen darf – nicht vorstellbar.

Nach § 19(3) AZG gibt sich der RdB eine Geschäftsordnung, aber nach Art. 68(3) VvB soll durch Gesetz der RdB eine Geschäftsordnung erhalten. Ferner werden Vertreter des Parlaments zu Sitzungen des RdB nicht eingeladen.

Ich bitte Sie, mir diese Diskrepanzen, die m.E. an dieser Stelle vorliegen, zu erklären und meine o.a. Fragen zu beantworten. Die Öffentlichkeit verfügt über wenig Information über dieses Organ des Landes Berlin mit Verfassungsrang (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Rat_der_B%C3%BCrgermeister ).

Mit freundlichen Grüßen

Luis Fernández Vidaud

Antwort
von Harald Wolf am 14. Oktober 2009
Harald Wolf

Sehr geehrter Herr Vidaud,

für Ihr Interesse an dem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin, besonders am Rat der Bürgermeister (RdB), danke ich Ihnen.

Durch das in Art. 66 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) genannte Gebot der Bürgernähe wird ein Akzent zugunsten eines dezentralen Verwaltungsorganisationsverständnisses gesetzt. Der RdB ist demokratisch organisiert und steht mit dem sozialen Geist der Landesverfassung in Einklang.
Der Rat der Bürgermeister ist - anders als der von Ihnen zum Vergleich genannte Bundesrat - kein Organ der Gesetzgebung. Ein Erfordernis, Sitzungen öffentlich abzuhalten, besteht hier nicht.
Zwar führt der Regierende Bürgermeister oder einer seiner Stellvertreter den Vorsitz im RdB. Stimmberechtigt sind jedoch gem. § 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rats der Bürgermeister (GO RdB) nur die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister bzw. ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. So wird gewährleistet, dass die bezirklichen Interessen bei der Willensbildung des RdB angemessen berücksichtigt werden. § 2 Abs. 2 GO RdB ist damit nicht zu beanstanden.
Mit der Regelung in Art. 68 Abs. 3 VvB soll sichergestellt werden, dass die wesentlichen Regelungen zur Beteiligung des RdB im Hinblick auf grundsätzliche Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung durch Gesetz getroffen werden. Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe wurde durch Vorschriften zu den Aufgaben, der Zusammensetzung und dem bei Beteiligung des RdB zu beachtenden Verfahren im Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz –AZG) entsprochen. Die Ermächtigung an den RdB in § 19 Abs. 3 AZG, Verfahrensabläufe darüber hinaus in einer Geschäftsordnung zu regeln, steht dem nicht entgegen und damit im Einklang mit der Landesverfassung.
Eine Einladung von Abgeordneten zu den RdB-Sitzungen ist nicht erforderlich. Der RdB dient der Geltendmachung bezirklicher Interessen. Diese sind anschließend im Gesetzgebungsprozess im Abgeordnetenhaus von Berlin mit abzuwägen.

Mit freundlichen Grüßen
Harald Wolf
Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen