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Abstimmungszeit beendet
Autor Tobias Eckhoff am 27. Januar 2009
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Aktuelles

Privatstraßenanlieger und Straßenreinigungsentgelte

Sehr geehrter Herr Senator Wolf,

ich wende mich an Sie auch in Ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR). Wie Ihnen möglicherweise bekannt ist, können seit einiger Zeit in Berlin Neubausiedlungen faktisch nur noch dann errichtet werden, wenn deren Erschließung durch Privatstraßen gesichert wird. Das Land hat sich aus dem Neubau von Straßen, eigentlich Gegenstand einer effektiven Daseinsvorsorge, fast vollständig zurückgezogen. Dies führt jedoch zu einer Reihe von Problemen. So war z.B. umstritten, ob Anlieger von Privatstraßen gleichzeitig auch Entgelte für die Reinigung der öffentlichen Straßen zu entrichten haben. Das Kammergericht und in der Folge auch der Bundesgerichtshof haben jetzt entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Das Kammergericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es maßgebliches Ziel der letzten Änderung des Straßenreinigungsgesetzes war, die Last und die Kosten der Straßenreinigung gerechter zu verteilen. Dies ist durch die gesetzlichen Regelungen und die jetzt ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zwar zu einem erheblichen Teil, aber nicht vollständig gelungen. Eine Lücke besteht offensichtlich für diejenigen Grundstücke, die sowohl an eine öffentliche als auch an eine Privatstraße grenzen. Diese werden über Gebühr in Anspruch genommen.

Dies wird anschaulich, wenn man sich die möglichen Konstellationen einmal näher betrachtet:

1. Anlieger und Hinterlieger von öffentlichen Straßen werden in gleicher Weise mit den Kosten belastet (§ 7 Abs. 2 StrReinG).
2. Bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen angrenzen, erfolgt eine anteilige Herabsetzung des zu zahlenden Entgeltes (§ 7 Abs. 4 StrReinG).
3. Anlieger von Privatstraßen haben Entgelte für die Reinigung der öffentlichen Straßen nicht zu entrichten, da sie regelmäßig als Miteigentümer bereits zur Reinigung der Privatstraßen auf ihre Kosten verpflichtet sind (§ 4 Abs. 2 StrReinG und Urteil des Kammergerichtes vom 07.06.2007, Rz. 22).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass Eigentümer von Grundstücken, die sowohl an eine öffentliche als auch an eine Privatstraße angrenzen, gleichzeitig zur Reinigung der Privatstraße wie auch zur vollen Entrichtung des Entgeltes für die Reinigung der öffentlichen Straßen verpflichtet sein sollen. Entsprechendes wurde mir aber auf Nachfrage durch die BSR im letzten Jahr mitgeteilt. Dies ist mit dem Ziel der Herstellung einer gerechteren Kostenverteilung nicht vereinbar. Deshalb möchte ich Ihnen folgende Frage stellen:

Welche Möglichkeiten sehen Sie, die entstandene Benachteiligung von Eigentümern der Grundstücke, die sowohl an öffentliche als auch private Straßen angrenzen, zu beseitigen? Werden Sie die Erreichung dieses Ziels im Aufsichtsrat der BSR oder im Wege einer Gesetzesänderung aktiv unterstützen?

Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Bemühungen und verbleibe in Erwartung Ihrer Antwort

mit freundlichen Grüßen

Tobias Eckhoff