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Beantwortet
Autor Isabell Jünger am 26. März 2008
8614 Leser · 307 Stimmen (-1 / +306)

Aktuelles

Minderheitenschutz - Sorben

Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

die in der Lausitz angesiedelte slawische Minderheit der Sorben stellt eine anerkannte nationale Minderheit dar und Bedarf aus diesem Grund sowohl des Schutzes, als auch der Förderung.

In Anbetracht der kontinuierlichen Kürzung der Zuschüsse des Bundes zur Finanzierung der sorbischen Kultureinrichtungen, stellt sich mir die Frage, ob der Minderheitenschutz hier noch ausreichend gewährleistet wird.

Zum Beispiel im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, dem Einigungsvertrag, steht:

"1. Einigungsvertrag - Protokollnotiz (Nr. 14) zum Artikel 35: „Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären im Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags:
(...)
2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.
(...)"

Eben diese Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur werden durch die, vom Bund zu verantwortenden finanziellen Schwierigkeiten, wesentlich bedroht. In diesem Sinne möchte ich Sie fragen, ob auch Sie hier eine Missachtung des gesetzlich festgelegten Minderheitenschutzes erkennen?

Mit besten Grüßen aus Dresden,

Isabell Jünger

+305

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Antwort
aus dem Bundestag am 17. Mai 2008
Bundestagspräsident

Sehr geehrte Frau Jünger,

Sie können davon ausgehen, dass der Bund im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit grundsätzlich an der Förderung der sorbischen Minderheit festhalten wird. Das hat auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Oktober 2007 zugesichert.

Bund und Länder leisten erhebliche Beiträge, um Sprache und Kultur nationaler Minderheiten in Deutschland zu unterstützen – also auch die Kultur der Sorben. Für die Förderung der sorbischen Kultur sind allerdings primär die Länder (in diesem Fall Sachsen und Brandenburg) zuständig. Das Grundgesetz enthält nämlich – anders als oft dargestellt wird – keine ausdrückliche Förderungskompetenz des Bundes. Auch aus dem Einigungsvertrag, den Sie zitieren, lässt sich dies nicht herleiten. Der Bund kann Leistungen der Länder deshalb nur ergänzen, nicht aber den Hauptteil tragen.

Im Übrigen wäre es zu einfach, die Frage der Förderung allein auf den Aspekt finanzieller Förderung zu reduzieren. „Förderung“ muss man viel weiter fassen. So hat die Bundesregierung schon 2002 das Amt des Beauftragten für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten geschaffen. Auch das war ein wichtiger Beitrag, um nationale Minderheiten zu fördern, und er belegt, dass der Bund seinen verfassungsmäßigen Auftrag, nationale Minderheiten zu schützen, sehr ernst nimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Abteilung Presse und Kommunikation