Sehr geehrter Herr Schwerdt,
kein Abgeordneter wird sein Mandat „einfach so“ zurückgeben, dem Verzicht geht meist ein langwieriger Entscheidungsprozess voraus, in den auch Parteikollegen und nicht zuletzt die Familienmitglieder des Abgeordneten einbezogen werden. Oftmals liegen die Gründe für den Verzicht im privaten Bereich.
Nach Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeswahlgesetzes kann der Abgeordnete sein Mandat durch einen freiwilligen Verzicht niederlegen. Der Verzicht muss gegenüber dem Bundestagspräsidenten oder vor einem Notar erklärt werden und kann nicht zurückgenommen werden. Gründe für den Verzicht müssen nicht angegeben werden.
Das Bundeswahlgesetz regelt auch die Wählbarkeit von Personen. Ein Amt – auch das eines Ministerpräsidenten – ist kein Hinderungsgrund für eine Kandidatur. Allerdings ist die Mitgliedschaft im Bundesrat mit der im Deutschen Bundestag unvereinbar. Diese sogenannte „Inkompatibilität“ bestimmt ausdrücklich Paragraph 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates. Der Ministerpräsident eines Bundeslandes darf sich also zwar zur Bundestagswahl als Kandidat aufstellen lassen, nach einer erfolgreichen Wahl muss er sich jedoch zwischen seinem dem Amt als Ministerpräsident und seinem Abgeordnetenmandat entscheiden.
Nähere Informationen zu Unvereinbarkeiten mit der Mitgliedschaft im Bundestag sind unter
http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2005/2005_11_10.pdf
abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation