Sehr geehrter Herr Zarendorf,
in der Tat genießen Bundestagsabgeordnete eine verfassungsrechtlich verankerte Immunität. So heißt es in Artikel 46 Absatz 4 des Grundgesetzes: „Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.“ Auch jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten muss genehmigt werden.
Die Immunität bedeutet also nicht, dass Ermittlungsverfahren und Anklageerhebungen gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages grundsätzlich ausgeschlossen wären. Die Immunität schützt die Abgeordneten auch nicht vor Strafe. Sie macht die Strafverfolgung aber von der Genehmigung des Bundestages abhängig. Seit langem gestattet das Parlament jeweils zu Beginn der Wahlperiode durch Beschluss die Durchführung von Ermittlungsverfahren generell, ausgenommen Verfahren wegen politischer Beleidigung. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft den Bundestag vorab über ihre Absicht unterrichtet. Sollen die Wohnung oder das Büro eines Abgeordneten durchsucht oder soll Anklage gegen einen Parlamentarier erhoben werden, muss die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Immunität des betreffenden Abgeordneten beantragen. In aller Regel folgt der Bundestag diesem Antrag.
Die detaillierten Regelungen zur Immunität sind in der Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthalten, die unter folgendem Link abrufbar ist: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/go_btg...
Weitere Informationen zum Immunitätsrecht finden Sie auf der Internetseite des für Immunitätsangelegenheiten zuständigen 1. Ausschusses des Bundestages: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a01/index...
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation