Sehr geehrter Herr Kecker,
für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psycho-therapeutischen Leistungen durch Sie selbst als Beihilfeberechtigten oder einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird nach den Beihilfevorschriften des Bundes innerhalb eines Kalenderquartals ein Eigenbehalt von jeweils 10 € von der Beihilfe abgezogen. Um diese Minderung verringern sich die Beihilfeaufwendungen des Bundes. Das einbehaltene Geld kommt also dem Bundeshaushalt zugute.
Mit der Einführung des Eigenbehalts wurde einem Beschluss des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Drs. 15/1584, S. 10) Rechnung getragen, wonach die Leistungsveränderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich in die Beihilfevorschriften für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes zu übertragen waren. Die Eigenbehalte entsprechen den Regelungen zur sogenannten Praxisgebühr, die mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar 2004 eingeführt wurden. Beihilfeberechtigte unterliegen insoweit den gleichen finanziellen Belastungen wie Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Mit freundlichen Grüßen