Sehr geehrter Herr Podwojtski,
Die EU-Vogelschutzrichtlinie und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangen für die europäischen Vogelschutzgebiete Schutzvorschriften, die einen gegenüber jedermann verbindlichen Schutz gewährleisten.
Diese europarechtliche Verpflichtung soll mit der gesetzlichen Unterschutzstellung von 20 Vogelschutzgebieten durch das Gesetz zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts erfüllt werden. Damit wird der Schutz dieser Gebiete nicht rückgängig gemacht. Durch die Regelung konkreter Verbote und eines Genehmigungsvorbehalts für die Nutzungsänderung von Dauergrünland wird in den Gebieten Klarheit darüber geschaffen, was dort unzulässig ist.
Ausnahmen von dem gesetzlichen Schutz für Projekte, die das Gebiet beeinträchtigen können, sind auch zukünftig nur im Falle von zwingenden öffentlichen Interessen möglich. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an das Gewicht des öffentlichen Interesses, das nachzuweisen ist, um ausnahmsweise ein beeinträchtigendes Projekt zuzulassen.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Steffen Abteilungsleiter Naturschutz Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
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