Sehr geehrter Herr Issleib,
ich finde es gut, dass Sie sich um die Gefahren des Glückspiels an Geldspielgeräten sorgen. Es muss immer wieder gesagt werden, dass auch das Glücksspiel zu einer Sucht werden kann, mit fatalen Folgen für das Leben der Betroffenen. Fjodor Dostojewskis faszinierender Kurzroman „Der Spieler“ macht dies auf beklemmende Art und Weise deutlich.
Wie ich Ihrem Schreiben entnehme, haben Sie sich mit den einschlägigen Spielgeräten sehr gründlich beschäftigt und haben die Folgen der Spielsucht im engsten Kreis erleben müssen. Ihre persönliche Betroffenheit nehme ich ernst und danke Ihnen für Ihre Hinweise.
Zu Ihren konkreten Anmerkungen muss ich Ihnen zunächst sagen, dass für die rechtlichen Rahmenbedingungen für gewerblich genutzte Geldspielgeräte der Bund verantwortlich zeichnet. Mit dem 1. Januar 2006 wurde die so genannte Spielverordnung den neuen Entwicklungen auf dem deutschen Glücksspielmarkt angepasst. Es galt, etwa Regelungen für Internetspiele, Sportwetten und TV-Spiele zu finden. Zugleich – und da sind wir bei Ihrem Anliegen – verfolgten die Änderungen auch das Ziel, eine Vermögensgefährdung der Spieler weitgehend zu vermeiden.
Mit der Änderung der Spielverordnung wurde die Zahl der möglichen Geldspielgeräte in den Spielhallen von 10 auf 12 und in Gaststätten von zwei auf drei erhöht, um den Abbau der gleichzeitig verbotenen „Fun-Games“ auszugleichen. Während zuvor auf die Ausgestaltung des einzelnen Spieles abgestellt worden war, sind jetzt für den Spielerschutz die Höchstgrenzen für den Gewinn sowie für den Stundenverlust in Höhe von 80,00 € entscheidend. Darüber hinaus gibt es weitere Restriktionen zum Schutz des Spielers. So wird das Gerät nach einer Stunde Betrieb abgeschaltet und auf Null gestellt.
Nun teilen Sie in Ihrem Schreiben mit, dass man bei „genügend Punkten“ diese „in Geld umwandeln kann“. Nach Meinung unserer Experten handelt es sich hierbei um die in Spielhallen und Gaststätten verbotenen „Fun Games“. Diese eröffneten die Möglichkeit, gegen einen Geldeinsatz verschiedene Spiele wie Poker, Black Jack, Roulette, Walzenspiele mit verschiedenen Symbolen zu spielen. Gemeinsames Merkmal dieser Geräte war die Möglichkeit, durch einen vorgegebenen Gewinnplan Punkte oder andere Anrechte zu gewinnen, um mit diesen das Spiel zu verlängern.
Um es ganz klar zu sagen: Es ist verboten, Gewinnberechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen anzubieten und auf weitere Spiele zu übertragen. Daher ist auch der Betrieb solcher Geräte nicht gestattet. Darüber hinaus sind auch Geräte unzulässig, die Punkte über das Spiel hinaus aufaddieren und diese darstellen, da sie als zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien einzustufen sind. Das absolute Verbot dieser Geräte erfolgte, weil diese „Unterhaltungsspielgeräte“ entgegen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Sie waren zu keiner Zeit als Geldspielgeräte zugelassen.
Ich gebe zu, dass sich dies alles ein wenig kompliziert anhört. Deshalb also ganz deutlich: Die von Ihnen geschilderte Situation lässt darauf schließen, dass der Betreiber verbotene Spielgeräte und Spiele einsetzt, die höhere Verluste zulassen und die schnell zu finanziellen Schwierigkeiten führen können. Das ist durch die geänderte Spielverordnung nicht gedeckt.
Noch ein Wort, das mir sehr wichtig ist: Zum vorbeugenden Schutz gefährdeter oder schon erkrankter Spieler fordert die Spielverordnung Warnhinweise sowie den Verweis auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten. Der Aufsteller ist verpflichtet, in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens deutlich sichtbar auszulegen. Dazu gehört auch der Hinweis auf das Informations-Telefon zu Fragen der Glücksspielsucht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Köln (01801/372700; E-Mail: poststelle@bzga.de), die Spieler mit problematischem Spielverhalten berät.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Platzeck
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