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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte
ein kleiner Vorschlag zur Geldanlage ...
Sehr geehrte Frau Aigner,
zunächst vielen Dank für die Einräumuing der einfachen Kontaktmöglichkeiten über diese Website, sowie ihr Engagement.
Zum thema geldanlage fordern Sie - soweit ich dies dr Presse entnehmen konnte - ein DIN-A4 - Blatt zur einfahen Produkterklärung. leider ist es damit nicht getan. Manche Produkte lassen sich nicht auf ein derartiges Format drängen, aber mit bis zu 10 Seiten sollte das wichtigste auch verständlich kommuniziert sein.
Unser größeres Problem, gerade im bereich von Anlagezerifikaten, Hebelprodukten und Investmentfonds ist die Freizügigkeit und Strasffreiheit bei Vergehen nach Auflagen oder gegen Prospekte. Witr stellen als professioneller Marktteilnehmer täglich fest, daß Bankne sich nahzu überall auf §315BGB berufen und somit "tun und lassen können was sie wollen". Der Investor hat mit diesem freiheitsgrad das Nachsehen.
Einweitere Punkt dazu: Die Angaben der Banken/Emittenten müssen kngruent sein. Wie kann es sein, dass im Verkaufsprospekt auf einen Internetseite verwiesen wird (?), dort aber dann andere Angaben zu finden sind als im VKP angedeutet? Ebenso ist es mehr als unredlich dies absichtlich zu machen. Bei nahezu jedem Bankhaus gibt es den Idealfall: Eibn Produkt wird auf der Website und den Dokumenten dargestellt wie es gemäß VKP auch sei muß. Wenn dies jedoch sehr häufig auch nicht der fall ist implementieren wir grobe fahrlässigkeit und Forsatz, da wir einerseits aufgrund unserer Kontakte zu den banken deren Verhaltensmuster kennen, andereseits auch wahrnehemen können, dass es - im sleben Haus - auch für ein anderes Produkt richtig dargestellt werden kann.
Warum wird bspw. der sachverhalt "unlaterer Wettbewerb" bei Finanzprodukten nie in Erwägung gezogen? Banken bewerben in geschätzten über 50% der Fälle Produkte in Broschüren mit anderen Versprechen als sie tatsächlich bieten - belegt durch rechtlich "verbindliche" (§315BGB) Dokumente.
Darüber hinaus möchten wir ein zentrales Dokumentenregister bei einer Bundesbhörde, oder besser noch EU-Behörsde (EU-Pass) vorschlagen, da wir regelmäßig feststellen, dass der bei der BaFin tlw, hinterlegte und oberflächlich geprüfte VKP eines Finanzproduktes nicht mit dem übereinstimmt, wie er auf der Internetseite des Emittenten zum download angeboten wird.
Bei Produktanpassungen (hier im speziellen verbriefte Derivate) durch Coporate Actions (CA) im Bezugsobjekt sollte es obligatorisch sein, die Anpassungmodalitäten umgehend , also bereits vor Inkrafttreten der CA verbindlich zu kommunizieren, und nicht erst wie häufig bis zu 3 Minate danach - damit weiß kein Investor rechtsverbimdlich wie ein Produkte nach einer CA ausgestaltet ist ...
... genug für heute, es bleiben nich weitere Tage für Vorschläge ;-)
danke und Grüße aus München,
Karl Braun
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