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Beantwortet
Autor olivier laurent am 03. Mai 2011
31717 Leser · 94 Stimmen (-3 / +91)

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Anrufe mit versteckten Abofallen

hallo,

ich werde gestalked wie viele andere (im internet zu lesen), mehrmals am tag angerufen, ping, oder keine antwort, oder wie man auch lesen kann, versteckte abo angebote inklusive drohungen.

es ist nicht neu das sowas mit tel. nummern passiert,
& da es schon seit ein paar jahren am laufen ist, möchte ich sie fragen, warum sie nichts unternehmen?

bewegung bitte.
vielen dank.

gruss

+88

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Antwort
von Ilse Aigner am 22. Juli 2011
Ilse Aigner

Sehr geehrter Herr Laurent,

Sie sprechen in Ihrer Frage zwei unterschiedliche Sachverhalte an. Zum einen ist dies die Problematik unerlaubter Telefonwerbeanrufe und zum anderen die der am Telefon untergeschobenen Verträge.

1.) Telefonwerbeanrufe

Telefonwerbeanrufe sind ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers verboten. Dieses Verbot wurde im August 2009 durch die Bundesregierung deutlicher gefasst und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € bewehrt.

Auch für Werbeanrufe mit predictive dialern (Wählautomaten) gilt das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung. Bei predictive dialern handelt es sich um Computer-Programme, durch die gleichzeitig viele Anschlüsse angewählt werden können, jedoch nur zum zuerst Abhebenden eine Verbindung hergestellt wird. Alle anderen Verbraucher hören lediglich das meist kurze Klingeln und erhalten beim Abheben keine Verbindung.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, generell gegen unerlaubte Werbeanrufe tätig zu werden:

a) Zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen haben klagebefugte Verbände, wie Verbraucherorganisationen / Verbraucherzentralen und die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbszentrale), die Möglichkeit, unseriös werbende Unternehmen abzumahnen bzw. sie auf Unterlassung verbotener Werbeanrufe zu verklagen.

Wenn Sie konkrete Geschäftspraktiken verfolgen lassen wollen, sollten Sie sich an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe wenden. Es gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben der mit staatlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen e. V., Verbraucher zu beraten, zu informieren und bei der Verfolgung ihrer Rechte zu unterstützen. Sie erhalten die Adressen der Verbraucherzentralen über die Internetadresse www.verbraucherzentrale.de. Diese benötigen auf jeden Fall folgende Angaben:

- Datum und Uhrzeit des Anrufs
- Name des Anrufers
- Name und Adresse des Unternehmens
- Grund des Anrufs.

Sie sollten die Daten bei einem unerbetenen Werbeanruf daher sofort erfragen und möglichst noch während des Gesprächs notieren.

b) Sie haben außerdem die Möglichkeit, Informationen über unerlaubte Werbeanrufe direkt an die Bundesnetzagentur weiter zu leiten. Diese Behörde ist dafür zuständig, Bußgelder zu verhängen. Dazu steht Ihnen auf der Webseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de unter „Rufnummernmissbrauch - Spam – Unerlaubte Telefonwerbung“ und „Unerlaubte Telefonwerbung (Cold Calls) – Missbrauch melden“ ein Formular zur Verfügung, welches Sie ausgefüllt an die Bundesnetzagentur schicken können.

c) Unerwünschte Telefonwerbeanrufe können zumindest eingedämmt werden, indem man sorgsam mit seiner Telefonnummer umgeht. So sollte man bei der Weitergabe seiner Rufnummer z. B. im Rahmen einer Teilnahme an Gewinnspielen sehr zurückhaltend sein. Auch eine Eintragung in eine der Robinsonlisten, die für die unterschiedlichen Medien existieren, kann hilfreich sein. Informationen über die verschiedenen Listen können über die Internetadressen www.direktmarketing-info.de und www.erobinson.de abgefragt werden.

d) Das einfachste Mittel gegen einen unerbetenen Werbeanruf ist es einfach aufzulegen, denn in jedem Fall gilt: Sicherheit geht vor Höflichkeit. Auch ist immer die Aufmerksamkeit und Vorsicht der Verbraucherinnen und Verbraucher gefordert. Wichtige Informationen hierzu finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie den Seiten der Verbraucherzentralen.

2.) Vertragsabschlüsse am Telefon

Grundsätzlich können auch am Telefon Verträge abgeschlossen werden. Wichtig dabei ist, dass der Verbraucher diese Verträge innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen kann. Diese Frist beginnt nicht, bevor dem Verbraucher nicht eine Widerrufsbelehrung in Textform vorliegt. Durch den Widerruf kann sich der Verbraucher ohne Begründung wieder vollständig vom Vertragsschluss lösen.

Auf eine Rechnung ohne vorherigen Vertragsschluss muss ein Verbraucher grundsätzlich nicht reagieren. Dies gilt auch für Rechnungen, die von Rechtsanwälten oder Inkassobüros ausgestellt werden. Das Unternehmen trifft hier die Beweislast für das Bestehen der Zahlungspflicht. Dieser Beweis wird nicht gelingen, wenn kein wirksamer Vertragsschluss vorliegt. Um den gewünschten Betrag zwangsweise eintreiben zu können, müsste der Rechnungssteller zunächst ein gerichtliches Verfahren einleiten. Vorsicht ist aber in jedem Fall dann geboten, wenn ein offizieller Mahnbescheid des Amtsgerichtes zugestellt wird.

Dieses offizielle Mahnverfahren sieht eine dreifache Absicherung des betroffenen Adressaten vor:
• Der Mahnbescheid enthält Informationen über seine rechtliche Bedeutung. So wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der behauptete Anspruch zusteht.
• Der Adressat wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass er, falls er die Forderung für unberechtigt hält, Widerspruch einlegen kann.
• Sofern der Betroffene nicht fristgerecht widerspricht, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Gegen diesen besteht wiederum die Möglichkeit, Einspruch zu erheben.

Widerspricht der Betroffene dem Mahnbescheid (durch Ankreuzen im Formular) oder erhebt er gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch, so erfolgt automatisch die Überleitung in einen Gerichtsprozess. Dort müsste aber dann schließlich der Rechnungssteller den Beweis führen, dass der behauptete Anspruch gegen den Beklagten tatsächlich besteht. Gegen einen unberechtigten gerichtlichen Mahnbescheid sollte dennoch am besten sofort Widerspruch eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesministerin