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Autor Kathrin Hansen am 19. November 2009
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Tierschutz

Innergemeinschaftlicher Welpentransport / Hundehandel

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

als Tierfreundin und Inhaberin einer Aufklärungsseite zum Welpenhandel werde ich bei meinen Recherchen zum Thema Hundehändler und Vermehrer auch immer wieder mit den Bedingungen rund um den Welpenimport konfrontiert.

Wie mir nun von einer Behörde mitgeteilt wurde, gäbe es für die Einfuhr von Hunden zum Zwecke des Handels keinerlei Vorschriften, wonach diese Tiere 8 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft sein müssten. Dies wäre zwar von der EU durch Richtlinien vorgeschlagen worden, aber in Deutschland sei diese Empfehlung auf Widerstand gestoßen und sie sei daher nicht übernommen worden. Im übrigen, so wurde mir mitgeteilt, sei der Begriff "Handel" nicht definiert und es wäre schwer erkennbar, ob ein Tier zum Zwecke des Handels überführt würde oder als Heimtier bzw. ob ein Transport gewerblich sei oder als Heimtiertransport anzusehen sei.

Diese Erklärung kann ich so gar nicht glauben... insbesondere deshalb, weil ein nordrhein-westfälischer Amtsveterinär in einem Schreiben zu einem ähnlichen Thema u.a. klarstellt, dass Hunde, welche zum Zwecke des Handels nach D gebracht werden,

- einen Heimtierausweis (nach Muster des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG) haben müssen,
- mittels Transponder bzw. (noch) mit Tätowierung gekennzeichnet sein müssen,
- mindestens 3 Monate alt und gegen Tollwut geimpft sein müssen,
- eine entsprechende Gesundheitsbescheinigung haben müssen, die nicht älter als 24 Stunden ist.


Ähnlicher Auffassung war ich bislang auch:

In der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV - heißt es in § 8 (dem für den Transport von Hunden zu Handelszwecken relevanten Paragraf; nicht § 13, der über Heimtiere spricht), dass neben dem Heimtierausweis, sowie der Gesundheitsbescheinigung des zuständigen Tierarztes auch die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG vorgeschrieben sind. In dieser Richtlinie 92/65/EWG heisst es u.a., dass für den Handel auch die Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments Beachtung finden müssen; also die besagte Tollwutimpfung, die Einfuhr von Welpen unter 3 Monaten nur mit Muttertier bzw. amtstierärztlicher Bescheinigung (wobei der vorzitierte Amtsveterinär sogar davon ausgeht, dass Welpen unter 3 Monaten, welche für den Handel bestimmt sind, gar nicht eingeführt werden dürfen!)

Im Übrigen ist für mich der Begriff "Handel" definiert in Verordnung (EG) Nr. 998/2003, denn ein Heimtier ist ein Tier, welches nicht dazu bestimmt ist, verkauft oder im Eigentum übertragen zu werden. Der Umkehrschluss ist also insoweit logisch und zugelassen, oder?

Wurde der EU-Empfehlung, wonach ein Transport insofern als gewerblich deklariert werden kann, wenn eine bestimmte Zahl von Tieren im Transportmittel transportiert werden, eigentlich Rechnung getragen?

Alles in allem kann ich die zu Anfangs beschriebene Aussage der Behörde nicht nachvollziehen.

Insofern meine Frage an Sie: Welche Auflagen müssen beim Transport von Hunden/Hundewelpen zum Zwecke des Handels beim innergemeinschaftlichen Verkehr erfüllt werden? Wann spricht man insoweit von einem "Transport von Heimtieren" und wann von einem "Transport mit Handelsware"?

(Anmerkung: sicherlich wird dem ein oder anderen Tierfreund das Wort Handelsware übel aufstoßen. Aber leider wird jedes einzelne für den Verkauf bestimmte Tier vom Hundehändler als Ware betrachtet und insoweit zumeist auch behandelt).

Da ich beim Thema Welpenhandel immer wieder mit Einfuhrbedingungen von Hunden zum Zwecke des Handels konfrontiert werde, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie hier "Licht ins Dunkel" bringen und mir diesbezüglich eine (rechtsverbindliche?) Antwort geben könnten.


Für Ihre Bemühungen darf ich mich schon jetzt sehr herzlich bedanken und verbleibe


mit freundlichen Grüßen
Kathrin Hansen

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