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Beantwortet
Autor H. Dr. Reinhardt am 22. Dezember 2009
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Berufsbezeichnung Kundenberater in der (Volks)Bank

Sehr geehrte Frau Ministerin Aigner,

Wendet man sich als Kunde an eine Bank, um Rat in finanziellen Angelegenheiten zu bekommen, sitzt man in der Regel einem "Bankberater" gegenüber und vertraut diesem seine persönlichen Fragen in finanzieller Hinsicht an, z.B. die Suche nach einer sicheren Anlage für seine Ersparnisse, um im Alter darauf zurückgreifen zu können. In zahllosen Fällen bekommt man dann einen Rat, der nichts mit kompetenter oder fürsorglicher Haltung zu tun hat, sondern es wird ein Produkt verkauft oder vermittelt, für das die Bank oder der Berater sogar persönlich eine Provision kassiert. Mir ist dies z.B. verschwiegen worden, als ich damals die DG-Anlagen der heutigen DZ-Bank bei meiner Volksbank erwarb.
Die Berufsbezeichnung "Berater" sollte daher zur Klarheit und zum Schutz der Verbraucher verboten werden, wenn schon vom Prinzip der Tätigkeit her eine unabhängige Leistung garnicht erbracht werden kann. Es dürfte dann lediglich vom Berufsbild "Verkäufer" gesprochen werden. Im übrigen verweise ich auch auf den Beitrag von Herr Kipp zur Beweislastumkehr in der Anlageberatung, die das Wohl des Kunden und nicht der Bank im Vordergrund haben sollte, denn der Anlagebetrag ist ein geldlicher Wert, der dem Kunden gehört! Wie werden Sie dieses Problem so handhaben, dass wir Verbraucher nicht mit falschen Begrifflichkeiten in die Irre geführt werden.

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Antwort
von Ilse Aigner am 05. März 2010
Ilse Aigner

Sehr geehrter Herr Dr. Reinhardt,

die Banken sind schon heute dazu verpflichtet, gegenüber dem Anleger mögliche Interessenkonflikte, insbesondere durch Provisionen und Rückvergütungen, offen zu legen. Entsprechende Vorschriften sind im Jahr 2007 durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz in das Wertpapierhandelsgesetz eingefügt worden. Auch der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine fehlende Offenlegung solcher Interessenkonflikte zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führen kann.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lehman-Zertifikaten haben die Gerichte den Anlegern in vielen Fällen Schadensersatz zugesprochen, weil die Bankmitarbeiter ihre Kunden nicht über die angefallenen Rückvergütungen aufgeklärt hatten. Dies gibt einen Hinweis darauf, dass Banken ihre Offenbarungspflicht in einigen Fällen auf die leichte Schulter nehmen. Es zeigt aber auch klar, dass ein effektiver Sanktionsmechanismus greift.

Die Beweissituation des geschädigten Anlegers hat sich mit der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Protokollpflicht über Beratungsgespräche deutlich verbessert. Beratungsfehler werden sich anhand des Protokolls leichter beweisen lassen. Es ist wichtig, dass der Anleger das Protokoll vor Erteilung der Wertpapierorder daraufhin überprüft, ob es dem Gesprächsverlauf tatsächlich entspricht. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte er protestieren und auf Korrektur bestehen oder von dem Geschäft Abstand nehmen. Informationen dazu finden Sie auch unter http://www.bmelv.de/finanzen .

Zur Berufsbezeichnung "Berater": Die Koalition hat vereinbart, das Berufsrecht der Finanzvermittler zu reformieren. Hierbei wird auch die Frage der Berufsbezeichnung eine Rolle spielen.

Mit freundlichen Grüßen