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Autor Petra Kindler am 13. Januar 2010
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Resolution zum Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeit

Resolution

Progressionsvorbehalt für Beschäftigte in Kurzarbeit aussetzen

Die Wirtschaftskrise hinterlässt ihre Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt. Immer mehr Beschäftigte sind in hohem Maße von Kurzarbeit betroffen. Kurzarbeit ist eine richtige Antwort auf Auftragsrückgänge, um Beschäftigte in den Betrieben zu halten und Betriebe von Kosten zu entlasten, um damit bei zukünftig wieder zunehmendem Auftragseingang sofort lieferfähig sein zu können. Für Beschäftigte bietet Kurzarbeit die Chance, im Betrieb zu bleiben und damit von Arbeitslosigkeit verschont zu werden.

Kurzarbeit bedeutet für die Beschäftigten jedoch auch einen hohen finanziellen Verlust gegenüber der bisherigen Einkommenssituation. Die Beschäftigten in Kurzarbeit tragen damit in einem hohen Maße die finanziellen Lasten der Krise. Einer Krise, die von den Vertretern einer neoliberalen Politik verursacht wurde.

Die Beschäftigten sind jedoch nicht nur von Arbeitslosigkeit bedroht und haben während der Kurzarbeitsphasen deutlich weniger Einkommen zur Verfügung, sie sind darüber hinaus am Jahresende bei ihrer Einkommenssteuererklärung auch noch von dem sogenannten Progressionsvorbehalt bedroht. Dieses führt im Regelfall bei ausgedehnter Kurzarbeit zu erheblichen Steuernachzahlungen für die Beschäftigten.

Ein Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den so genannten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise dem Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld berücksichtigt (§32 b Absatz 1 EStG). Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, dass sie jedoch die Steuer auf die übrigen Einkünfte deshalb erhöht, weil die Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird. Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht für einige Einnahmen des Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung vor. So auch für Kurzarbeitergeld. Diese erhaltenen Gelder muss der Steuerpflichtige zwar in seiner Einkommensteuererklärung angeben, sie werden jedoch nicht so behandelt wie andere steuerpflichtige Einkünfte. Die steuerfreien Einnahmen können allerdings den persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen erhöhen, also indirekt doch der Besteuerung unterworfen werden. Die Konsequenzen sind erhebliche Steuernachzahlungen.

Damit werden die Beschäftigten neben den Einkommensverlusten während der Kurzarbeit ein weiteres Mal zur Finanzierung der Wirtschaftskrise zur Kasse gebeten.

Dies ist nicht hinnehmbar.

Wir fordern deshalb alle neu und wiedergewählten Parteien und Bundestagsabgeordneten auf sich dafür einzusetzen, dass der Progressionsvorbehalt für Beschäftigte in Kurzarbeit nach § 32 b Absatz 1 Einkommenssteuergesetz mindestens für die Jahre 2009 und 2010 ausgesetzt werden.

Diese Maßnahme würde mithelfen, die Einkommensverhältnisse der Beschäftigten zu stabilisieren und somit notwendige Kaufkraft in Zeiten der Wirtschaftskrise zu erhalten.

Dienstag, 10. November 2009

Petra Kindler Vertrauensfrau der IG-Metall

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