Sehr geehrter Herr Schneider,
viele Banken erheben heute nur geringe oder gar keine zusätzlichen Gebühren für das Führen eines Kreditkontos. Die Verbuchung der Kreditraten erfolgt in der Regel automatisch, so dass die Bank mit dem Kreditkonto auch keinen größeren Arbeitsaufwand hat, wie es beispielsweise beim Girokonto der Fall ist.
Andere Banken hingegen berechnen eine pauschale Kontoführungsgebühr.
Die Kreditinstitute sind in der Gestaltung ihrer Konditionen grundsätzlich frei. Verlangt eine Bank jedoch eine solche Gebühr, ist sie auch verpflichtet, diese in ihren Preisaushängen anzugeben. Außerdem müssen die Gebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sein, die der Kunde vor Eröffnung des Kontos zur Kenntnis nehmen und akzeptieren muss. Somit soll sichergestellt werden, dass der Kunde, diese Gebühr vor Vertragsabschluss kennt und mit anderen Angeboten am Markt vergleichen kann.
Bei der von Ihnen erwähnten Bearbeitungsgebühr handelt sich um laufzeitunabhängige Einmalkosten zu Beginn der Kreditausreichung. Diese decken den Aufwand, der einer Bank für die Führung des Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits über die gesamt Kreditlaufzeit entsteht, nicht ab.
Die Kosten für die Führung eines Kreditkontos sind unter bestimmten Bedingungen mit in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kreditnehmer keine angemessene Wahlfreiheit hat und die Kosten ungewöhnlich hoch sind.
Man kann daher Bankkunden also raten, sich vor der Unterzeichnung des Kreditvertrages eingehend über sämtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme des Kredites entstehen, zu informieren. Diese Angebote sollten Sie dann mit Angeboten Dritter vergleichen.
Zu Ihrer Frage zur Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Rückzahlung eines Kredites:
Gibt ein Kreditnehmer seinen Kredit vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist an seine Bank zurück, berechnet diese dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. ein Vorfälligkeitsentgelt. In der Vergangenheit war die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bis hin zum Bundesgerichtshof.
Dieser hat in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass eine Bank neben der Vorfälligkeitsentschädigung auch eine Bearbeitungsgebühr für den Ablöseaufwand verlangen darf. Diese Gebühr kann im Wege der Schätzung festgelegt werden. Sie darf allerdings nicht prozentual aus der (Rest-) Kreditsumme abgeleitet werden.
Eine in Kürze in Kraft tretende Gesetzesänderung stärkt die Rechte der Verbraucher bei einer vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherkrediten. Diese sind dann jederzeit kündbar. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird auf maximal 1 Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Summe begrenzt.
Mit freundlichen Grüßen