Sehr geehrter Herr Käuper,
vielen Dank für Ihre Frage. Eine Recherche meines Hauses im Amtsblatt der EU-Kommission hat ergeben, dass solch eine Verordnung nicht existiert.
Ich will Ihnen gerne kurz die rechtliche Lage darlegen:
Die seinerzeit erlassene Verordnung aus dem Jahr 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk ((EWG) Nr. 316/68) wurde aufgehoben mit der Verordnung von 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte ((EG) Nr. 1234/2007) und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen, frische Schnittblumen und frisches Blattwerk gibt es damit keine außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen mehr, die früher wegen Nichteinhalten von Qualitätsnormen galten.
Vor diesem Hintergrund wurde auch die nationale Verordnung über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk von 1971 (BGBl. I S. 1815) mit der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen