Sehr geehrter Herr Zwick,
es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, wann Suchmaschinenbetreiber verpflichtet sind, die von Ihnen zugänglich gemachten Treffer auf Rechtswidrigkeit zu überprüfen und auf Sperrlisten zu setzen.
Grundsätzlich müssen Seiten in Suchmaschinen gesperrt werden, sobald der Betreiber Kenntnis davon hat, dass es sich um rechtswidrige Inhalte handelt. Da die Legalität eines Inhaltes allerdings nicht immer eindeutig zu beurteilen ist, gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen dazu, wie weit die Prüfpflicht der Betreiber reicht.
Auf jeden Fall sollte bei der Meldung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber genau dargelegt werden, um welche Seite es geht und woraus sich die Rechtswidrigkeit ergibt. Auch die neben den Suchergebnissen angezeigten Werbungen („adverts“) dürfen nicht mehr angezeigt werden, wenn dem Betreiber bekannt ist, dass es sich z. B. um betrügerische Angebote handelt.
Die Domainnamen werden von der DENIC vergeben. Die Vergabe und auch die Löschung des Domainnamens sind dabei unabhängig vom Inhalt der Seite. Eine Löschung des Namens wegen eines rechtswidrigen Inhalts der Seite ist daher nicht möglich. Um Inhalte wegen Rechtswidrigkeit sperren zu lassen, ist daher der Weg über die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei der richtige Weg.
Dass dieser in der Regel langwierig ist, ist in der Tat unbefriedigend. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass es ebenso problematisch wäre, wenn durch eine schlichte Meldung die Löschung ohne weitere Prüfung veranlasst werden könnte, da dies auch genutzt werden könnte, um den Internetauftritt unliebsamer Konkurrenten zu unterbinden.
Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit Internetbetrügereien bestärkt mich in meiner Forderung nach mehr Verbraucherschutz in diesem wichtigen Bereich der digitalen Kommunikation.
Mit Erfolg habe ich mich dafür eingesetzt, dass die Bundesregierung auf europäischer Ebene für die sog. „Button-Lösung“ eintritt. Dem Verbraucher sollen vor Abgabe einer bindenden Vertragserklärung die Kostenfolgen komprimiert und deutlich vor Augen geführt werden. Außerdem sollte gesondert dokumentiert werden, dass der Verbraucher diesen Hinweis zur Kenntnis genommen hat.
Ich bin der Überzeugung, dass mit dieser so genannten „Button-Lösung“ viel für die Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht werden kann:
o Internetangebote könnten von Verbraucherverbänden gezielt auf das Einhalten dieser Vorgaben hin untersucht werden. Fehlt ein solcher Hinweis auf die Kostenpflicht und die Abfrage einer gesonderten Bestätigung, könnte gegen den Anbieter – auch gerichtlich – vorgegangen werden.
o Die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher würde erheblich verbessert; ein „versehentlicher“ entgeltlicher Vertragschluss wäre so kaum mehr möglich.
o Verbraucherinnen und Verbraucher könnten besser zwischen seriösen und unseriösen Angeboten unterscheiden.
o Die „Button-Lösung“ könnte ohne großen Aufwand auf Seiten der Unternehmen und der Verbraucher in die Praxis umgesetzt werden. Ein unkomplizierter, unbürokratischer Vertragschluss im Internet bliebe weiterhin möglich.
Da Internetbetrügereien nicht an den Grenzen Deutschlands Halt machen, ist eine europäische Lösung sinnvoll. Die Bundesregierung setzt sich deshalb für die Verankerung der „Button-Lösung“ in der Richtlinie über Rechte der Verbraucher ein.
Im aktuellen Entwurf der Richtlinie findet sich bereits eine entsprechende Formulierung dazu. Dies ist eine sehr gute Ausgangslage für die weiteren Diskussionen. Sollte hier aber keine Lösung erreicht werden können, werde ich mich für entsprechende nationale Regelungen einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen