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Beantwortet
Autor M. Neuburger am 14. Juni 2010
11537 Leser · 100 Stimmen (-1 / +99)

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Frage zur Pressemitteilung 097 vom 10.06.10

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

in o.g. Pressemitteilung beschreiben Sie Änderungen bei der Vergabe von Verbraucherkrediten, insbesondere auch die Umkehr der Beweislast sowie Reduzierung der Vorfälligkeit auf 1Prozent bzw. 0,5 Prozent bei entsprechender Restlaufzeit.

Meine Frage wäre hierzu:

Hat diese Änderung auch Gültigkeit bei bereits bestehende Restschuldversicherungen, welche nach dem 11.06.2010 gekündigt werden oder gilt dies lediglich für neue, ab dem 11.06.2010 geschlossene Verträge.

Vielen Dank für ihre Bemühungen

mit freundlichen Grüßen

Michael Neuburger

+98

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Antwort
von Ilse Aigner am 23. August 2010
Ilse Aigner

Sehr geehrter Herr Neuburger,

mir ist es wichtig, die Fragen, die mir über das Portal „direktzu“ gestellt werden, immer persönlich und auch ausführlich zu beantworten. Teilweise bekomme ich hier jedoch reine Rechtsfragen gestellt. Auf der Grundlage einer kurzen Mail und ohne den konkreten Fall mit seinen Hintergründen zu kennen, kann ich solche Fragen nicht mit gutem Gewissen beantworten. Deshalb empfehle ich grundsätzlich, sich an Rechtsanwälte oder zum Beispiel an die Rechtsberatungen der Verbraucherzentralen zu wenden.

Nach meiner Kenntnis gelten die Regelungen über die Vorfälligkeit nicht für Altverträge, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Außerdem gelten sie nicht für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Aber wie gesagt, zur genauen Klärung müssten Sie sich bitte an Fachleute wenden.

Ich bitte Sie hierfür um Ihr Verständnis!

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre