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Beantwortet
Autor Ralf Eisenblätter am 18. Juni 2010
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Agressive Werbung im TV

Sehr geehrte Frau Aigner, haben Sie sich auch schon mal versucht wenn ihnen ein vermeidliches Schnäppchen im Werbeblock der TV Anstalten angeboten wird das Kleingedruckte zu entziffern, ich kann ihnen sagen das können Sie nicht auch wenn Sie das Standbild bemühen. Warum dürfen diese Firmen ihr vermeidlich tolles Angebot in riesen Lettern präsentieren aber den versteckten Mehrpreis oder den tatsächlichen Endpreis dürfen diese Firmen in unleserlichen Lettern unten dranhängen, gerne auch als Laufschrift. Das ist eine Irreführung denn der beworbene Preis ist oft nicht der zu zahlende Endpreis. Denn wenn ich zu den beworbenen Preis noch Bereitstellungs- und Aktivierungsgebühr, Versand usw addiere und auf die Laufzeit umrechne kann ich eventuell bei einem anderen Anbieter günstiger weg kommen. Diese irreführende Werbung zieht sich durch alle Branchen. Können Sie nicht für uns Verbraucher erreichen das der tatsächliche Endpreis nur beworben werden darf wie es bei den Fluggesellschaften auch schon versucht wird. Ich ärgere mich unsäglich über die Dreistigkeit in der Werbung dieses Massenmediums TV. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Eisenblätter

+136

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Antwort
von Ilse Aigner am 17. September 2010
Ilse Aigner

Sehr geehrter Herr Eisenblätter,

ich kann Ihren Ärger gut verstehen. Und auf Ihre Frage, warum Firmen vermeintlich attraktive Angebote in riesigen Lettern anpreisen dürfen, den tatsächlichen Endpreis jedoch nicht oder aber in unleserlicher Schriftgröße angeben, gibt es eine klare Antwort: Sie dürfen es selbstverständlich nicht!

Das regelt das Preisangabenrecht: Derjenige, der gegenüber Verbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Endpreise anzugeben. Unter Endpreis versteht man den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Das gilt auch bei Produkten, bei denen sich aufgrund der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten ein umfassender Endpreis nicht bilden lässt. Typisches Beispiel wäre ein Mobiltelefon inkl. Netzkartenvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen auch hier die mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten für den Verbraucher hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden.

Alle Angaben müssen natürlich auch lesbar sein: Das Preisangabenrecht sieht ausdrücklich vor, dass Preise dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sind sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müssen (§ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung). Das gilt übrigens auch für das „Kleingedruckte“ in Verträgen, die so genannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Auch diese müssen von einem Durchschnittskunden mühelos lesbar sein, andernfalls werden sie nicht Vertragsbestandteil.

Verstöße gegen das Preisangabenrecht können von den zuständigen Behörden der Länder ordnungsrechtlich verfolgt werden. Auch die aus öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen haben die Möglichkeit, hiergegen mit Abmahnungen oder Unterlassungsklagen vorzugehen.

Sehr geehrter Herr Eisenblätter, ich möchte Sie ermuntern, von Ihnen als unseriös und ggf. illegal erkannte Preisauszeichnungspraktiken diesen Stellen zu melden! Ihre Verbraucherzentrale finden Sie unter www.verbraucherzentralen.de.


Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesministerin