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Autor Rainer B. am 01. Juli 2010
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Vorschlag zum Gasanbieterwechsel

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

ich würde Ihnen gern eine Frage stellen.

Könnte Kunden von Gaslieferanten ein Recht auf Zwischenabrechnung eingeräumt werden?

Mieter profitieren in der Regel nicht vom Wettbewerb auf dem Gasmarkt!

Eine kleine Vorschrift zum Recht auf Zwischenabrechnung könnte das ändern und richtig Schwung in den Anbieterwechsel bringen.

Leider hält sich das Ministerium für Umwelt für nicht zuständig und empfahl mir, das Anliegen Verbraucherschutzorganisationen oder dem Kartellamt vorzutragen. Ich möchte Ihnen das Problem schildern, da ich der Meinung bin, dass dieses Thema bei Ihnen vielleicht besser aufgehoben ist.

Regierung und Verbraucherzentralen empfehlen seit Jahren zur Wettbewerbsbelebung und damit zur Eindämmung steigender Energiepreise den Wechsel zu günstigeren Anbietern.

Ein Anbieterwechsel bei Gas findet zwar statt, aber in weitaus geringerem Umfang als dieses möglich wäre.

Nach meinen Beobachtungen machen fast ausschließlich Besitzer von Einfamilienhäusern und Bewohner einer Wohnung mit Gasetagenheizung von der Möglichkeit des Anbieterwechsels Gebrauch.

Mieter in Häusern mit einer zentralen Gasheizung gehen fast ausnahmslos leer aus und zahlen weiterhin die meist deutlich höheren Energiepreise des Grundversorgers.

Nach vielen Gesprächen mit Eigentümern von Mehrfamilienhäusern, Verwaltern und Eigentümern von vermieteten Eigentumswohnungen liegt das Hindernis zum Wechseln in der jährlichen Betriebskostenabrechnung begründet. Das Wirtschaftsjahr für die Betriebskostenabrechnung ist in den meisten Fällen an den jährlichen Ablesetermin des Grundversorgers angepasst. Die Gasrechnung kann dann ohne Probleme entsprechend dem Verbrauch auf die Mieter verteilt und mit den monatlich geleisteten Vorauszahlungen verrechnet werden.

Diese Übereinstimmung von Wirtschaftsjahr und Ablesezeitraum des Gasanbieters ist bei einem Anbieterwechsel in der Regel nicht gegeben.

Beispiel: Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr; Wechsel per 01.05 vom Grundversorger (0) zu neuem Anbieter (1) und nochmals per 01.10.zu einem neuen Anbieter (2).

Im Extremfall kann es passieren, dass für das aktuelle Wirtschaftsjahr nur der Zeitraum bis 30.04. mit einer Abrechnung belegt werden kann ( am 30.04. wird abgelesen, Schlussrechnung erfolgt sofort oder aber im Jahresrhythmus des Grundversorgers zum Ende des Jahres), wenn für den Zeitraum 01.05. bis 30.09. Anbieter (1) trotz Kündigung die Abrechnung im 12-Monatsrhythmus (also 30.04. Folgejahr) oder aber angepasst auf sein eigenes Wirtschaftsjahr, zum Beispiel 31.03., ebenfalls erst im Folgejahr erstellt.

Selbst wenn Anbieter (1) aufgrund der Kündigung eine sofortige Schlussrechnung ausstellt, bleibt der Verbrauch beim Anbieter (2) für die Zeit 01.10. bis 31.12. unabgerechnet.

Vermieter und Hausverwalter schrecken dementsprechend vor einem Anbieterwechsel zurück.

Abhilfe könnte geschaffen und damit richtig Schwung in den Gasanbieterwechsel gebracht werden, wenn der Kunde eines Gaslieferanten (=Vermieter oder Hausverwalter) das Recht hätte, vom Gaslieferanten zu einem bestimmten Termin (=Termin für die Betriebskostenabrechnung) eine Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung zu verlangen.

Sehen Sie hier Realisierungsmöglichkeiten?

Mit freundlichen Grüßen
Rainer Brames aus Aschaffenburg

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