Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, der Betrieb der Plattform wurde eingestellt. Es können daher hier leider keine weiteren Beiträge veröffentlicht werden. Die Beantwortung ist geschlossen. Nutzen Sie bei Fragen an das BMELV gerne künftig die Internetseite des BMELV: www.bmelv.de

Beantwortet
Autor S. Schakeit am 18. November 2010
13919 Leser · 104 Stimmen (-1 / +103)

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Geflügelmast und Antibiotikakontrollen

Hallo Fr. Aigner,
wieso wird keine lückenlose Kontrolle von Antibiotikaeinsatz in der Geflügelmast mehr gemacht?

Hat es damit was zu tun, dass zu viel Antibiotikagabe in der Mast letztendlich auch den menschlichen Verbraucher schädigen kann?

Wenn Sie wirklich Verbraucherschutz betreiben wollen, sollten Sie wirklich mal Klartext reden.

+102

Über diesen Beitrag kann nicht mehr abgestimmt werden, da er bereits beantwortet wurde.

Antwort
von Ilse Aigner am 15. Februar 2011
Ilse Aigner

Sehr geehrter Herr Schakeit,

ich nehme den Anstieg an antibakteriell-resistenten Erregern in der Human- und Veterinärmedizin und die damit verbundenen möglichen ökologischen und ökonomischen Folgen sehr ernst.

Zur Überwachung des Einsatzes von Antibiotika bei Tieren gibt es eine Reihe von tierarzneimittelrechtlichen Vorschriften. Dazu gehört beispielsweise die Aufzeichnungspflicht für Tierärzte und Tierhalter: Der Tierhalter muss unter anderem Nachweise über den Erwerb und über jede Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in seinem Bestand führen.

So ist im Bestand eine lückenlose Kontrolle des Antibiotikaeinsatzes bei allen Lebensmittel liefernden Tieren möglich. Die Überwachung ist ständige Aufgabe der zuständigen Behörden der Bundesländer, die Vorort Überprüfungen macht.

Mein Ministerium tritt seit Jahren dafür ein, dass beim Antibiotikaeinsatz ein strenger fachlicher Maßstab angelegt wird. Antibiotika dürfen entsprechend den arzneimittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Arzneimittelgesetz, nur eingesetzt werden, wenn ihre Anwendung nach dem Stand der tierärztlichen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen. Regeln der tierärztlichen Wissenschaft für den Einsatz von Antibiotika sind z.B. in den "Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln" der Bundestierärztekammer (http://www.bundestieraerztekammer.de) beschrieben. Antibiotika sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nur durch den Tierarzt oder unter seiner Aufsicht angewendet werden dürfen.

Um sicherzustellen, dass keine gesundheitlich bedenklichen Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln enthalten sind, sind EU-weit Rückstandshöchstmengen für alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in Tierarzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere enthalten sind, festgelegt worden (http://www.bvl.bund.de/tierarzneimittel). Der Tierhalter muss deshalb nach der Behandlung von Tieren bestimmte Wartezeiten vor der Verwendung des Tieres, z.B. der Schlachtung, einhalten.

Die ordnungsgemäße Anwendung von Tierarzneimitteln wird in der gesamten Europäischen Union nach einheitlichen Vorgaben u.a. durch Rückstandskontrollen überwacht. Weitere Informationen z.B. über Art und Umfang des nationalen Rückstandskontrollplanes finden Sie im Internetauftritt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter http://www.bvl.bund.de/nrkp.

Das BMELV trägt im Rahmen der Deutschen Antibiotika - Resistenzstrategie (DART) im Veterinärteil mit zur Reduzierung der Ausbreitung von Antibiotika- Resistenzen bei. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BMELV unter http://www.bmelv.de/dart. Ziel der DART ist es, solche Maßnahmen zu bündeln und deren Umsetzung zu befördern. Die DART wird derzeit aktualisiert und an den aktuellen Erkenntnisstand angepasst. Dabei wird auch zu prüfen sein, inwieweit bei den Maßnahmen nachgesteuert werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesministerin