Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, der Betrieb der Plattform wurde eingestellt. Es können daher hier leider keine weiteren Beiträge veröffentlicht werden. Die Beantwortung ist geschlossen. Nutzen Sie bei Fragen an das BMELV gerne künftig die Internetseite des BMELV: www.bmelv.de

Beantwortet
Autor Ingrid Seibel am 03. Januar 2011
12553 Leser · 108 Stimmen (-5 / +103)

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Mindestens zwei Kundenberater bei Geldanlagen

Sehr geehrte Frau Aigner,

zum Thema Kundenberater im Umgang mit ihren Kunden:
An wen sollte man sich wenden?

Der Kundenberater hat seiner Kundin zu Aktien geraten,
hat am Kauf und später am Verkauf verdient, nach dem Motto, das machen doch alle. Ich bin die Erbin meiner Nachbarin und sollte meinen Anteil erhalten.

Der Verbraucherschutz-Anwalt sagt: "die Frau hat ja unterschrieben." Die Beschwerde beim Obudsmann ergab,
Beschwerde abgelehnt.

Ich habe die Sache abgehakt, es gibt kein hier kein Gesetz. Schlimmer ist jedoch, daß die Würde von alten Menschen verletzt wird. Alleinstehende Menschen können doch nicht so behandelt werden. Zudem wurde meine Nachbarin vorher von einer Kundenberaterin betreut, Einfühlungsvermögen war hier Priorität. Diese Kundenberaterin hat wohl keine Umsätze gemacht, sonst wäre sie nicht ausgetauscht worden.

Wenn sie können, regeln Sie, dass mindestens zwei Kundenberater sich über die Geldanlagen beraten,
im Sinne des Kunden.

Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Seibel

+98

Über diesen Beitrag kann nicht mehr abgestimmt werden, da er bereits beantwortet wurde.

Antwort
von Ilse Aigner am 30. März 2011
Ilse Aigner

Sehr geehrte Frau Seibel,

Ihre Schilderung zum Verhalten von Kundenberatern bestätigt eindrucksvoll den dringenden Handlungsbedarf beim Vertrieb von Finanzprodukten.

Ich habe jedoch Zweifel, ob durch die von Ihnen angesprochene Erhöhung der Beraterzahl die Beratungsqualität verbessert werden kann. Wichtiger erscheint mir, dafür zu sorgen, dass der Kunde und seine Interessen in den Mittelpunkt der Beratung gerückt werden und nicht bankinterne Zielvorgaben für den Verkauf.

Um das zu erreichen, habe ich die „Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen“ gestartet, in deren Rahmen wir bereits einige Verbesserungen in der Qualität der Finanzberatung erzielt haben:

So sind Banken jetzt verpflichtet, jede Anlageberatung bei Privatkunden schriftlich zu dokumentieren. Das Beratungsprotokoll muss u.a. vollständige Angaben über die vom Kunden geäußerten Anlagewünsche und deren Gewichtung sowie die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilte(n) Empfehlung(en) und die dafür genannten wesentlichen Gründe enthalten. Im Falle einer Falschberatung kann sich ein geschädigter Anleger auf das Beratungsprotokoll berufen.

Außerdem wurde die Verjährungsfrist bei Falschberatungen von maximal drei auf zehn Jahre verlängert.

Auch hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts beschlossen. Dieses Gesetz sieht weitere umfangreiche Verbesserungen zum Schutz der privaten Anleger vor. So haben Banken ihren Kunden ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Anlageprodukt zur Verfügung zu stellen, zu dem sie beraten. Damit soll es dem Verbraucher leichter werden, insbesondere die Risiken, die Rendite und die Kosten eines Produktes zu erfassen und verschiedene Anlageprodukte besser miteinander zu vergleichen.

Des Weiteren ist vorgesehen, dass alle Anlageberater von Banken mit der Bestätigung, dass sie sachkundig und zuverlässig sind, der Finanzaufsichtsbehörde BaFin zu melden sind. Der Finanzaufsicht soll es damit zukünftig besser möglich sein, individuelle Probleme in der Anlageberatung einer Bank zu erkennen und Wechsel problematischer Berater zu anderen Banken nachzuvollziehen.

Dabei werde ich es jedoch nicht bewenden lassen. Die Bundesregierung hat darüber hinaus einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts erarbeitet und am 16. Februar 2011 veröffentlicht. Es ist vorgesehen, für Produkte des so genannten grauen Kapitalmarktes und für Investmentfonds sowie für deren Vertrieb wesentlich strengere Vorgaben zu machen.

Freie Finanzanlagenvermittler haben künftig die gleichen Beratungsstandards zu erfüllen wie Bankberater. Hierzu zählen z.B. die Pflicht zur Dokumentation des Beratungsgespräches und die Aushändigung von Produktinformationsblättern. Des Weiteren haben alle freien Vermittler eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Ich bin sicher, dieser Gesetzentwurf ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Finanzbereich.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesministerin