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Beantwortet
Autor Jan Ascher am 26. April 2011
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Verträge mit "Kündigungserschwerung"

Sehr geehrte Frau Ministerin,

wer kennt das nicht: Mit nur einem Mausklick im Internet oder einem Anruf bei einer Hotline (bzw. einem Anruf VON einer Hotline) hat man schon einen Vertrag abgeschlossen. Man wollte das auch und ist auch zufrieden, aber jetzt möchte man kündigen und... ja, wenn das auch so einfach ginge.

Die Beispiele sind endlos - fast jeder Telekommunikationsanbieter, Email-Anbieter und selbstverständlich auch die GEZ (sofern man diese im Kontext "Vertrag" überhaupt erwähnen kann) lassen es zu, dass man ohne Unterschrift einen Vertrag abschließt, verbieten aber die Kündigung auf dem selben Wege.

Aktuellstes Beispiel: Mein Email-Anbieter. Ich habe von einem kostenlosen, werbefinanzierten Tarif auf einen kostenpflichtigen mit mehr Inhalten per Mausklick "geupgradet". Doch wie ich ihn nach einem Jahr kündigen wollte, so ging das nur per Fax an eine 0900er-Nummer, neuerdings wenigstens durch Anruf bei einer 0180er-Nummer - "aus Sicherheitsgründen" heißt es offiziell, "es könne ja sonst jeder ungerechtfertigt meinen Vertrag kündigen". Dass ich die Kündigung nach dortigem Eingang auf der Weboberfläche per Mausklick wieder stornieren kann ist scheinbar kein allzu großes Sicherheitsrisiko.

In meinen Augen ist dies eine Bauernfängerei, die erzwungene schriftliche Kündigung also nur ein Hilfsmittel, um die Schwelle zur Handlung hochzusetzen.

Ich habe vor einiger Zeit bereits eine Online-Petition des Bundestages zu diesem Thema gestartet, sie wurde aber vom Ausschuss gar nicht erst angenommen, da sie im Wortlaut "eine zu große Einmischung des Staates in die Wirtschaft" sei.

Frau Aigner, ich war nie ein Freund Ihrer Haltung zu Google Streetview, aber diese politische Debatte hat gezeigt, dass der Staat es eben doch kann, wenn er im Interesse der Bürger handeln muss (oder glaubt es zu müssen).

Abschließend meine konkrete Frage: Warum kann nicht festgelegt werden, dass Vertragskündigungen auf dem gleichen Weg erfolgen dürfen, wie der einstige Vertragsabschluss?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen

Jan Ascher

+89

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Antwort
von Ilse Aigner am 22. Juli 2011
Ilse Aigner

Sehr geehrter Herr Ascher,

Ihr Anliegen, dass rechtliche Regelungen es Verbrauchern ermöglichen sollen, insbesondere über das Internet geschlossene Verträge dort auch wieder zu kündigen, kann ich gut verstehen. Insbesondere Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ein Ärgernis darstellen.

Bereits mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen sind die Verbraucher jedoch angemessen geschützt:
• Strengere Formanforderungen als die Schriftform oder besondere Zugangserfordernisse dürfen dem Verbraucher nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufgezwungen werden (§ 309 Nr. 13 BGB).
• Zudem wird nach § 127 Abs. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Schriftform im Zweifel schon eingehalten durch die telekommunikative Übermittlung einer in Schriftzeichen verkörperten Erklärung.
• Nicht notwendig ist es, die Kündigung auf Papier zu schreiben oder sie eigenhändig zu unterschreiben. Die Übermittlung der Kündigung durch ein Telefax, eine E-Mail oder ein Computerfax ist also ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesministerin