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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte
Einseitig angewandte AGB's
Sehr geehrte Frau Aigner,
ich würde Ihnen gerne eine Frage
stellen. Eine RAIBA Nähe Ingolstadt/Bayern verwendet in ihren AGB´s, dass eine Überweisungen (BRD)  nur mit Angaben des Zahlungsempfängers und dessen Adresse, angenommen und ausgeführt wird.  Nachdem  die   uns durch einen Gewerbetreibenden  (Einzelfirma / Bau) benannte Girokontonummer  - einem Rentner -  gehört,  erklärt sich jetzt 
die Bank insoweit - daß  sie laut den neuen Regelungen des
Zahlungsverkehrsabkommens -  nur die  Girokontonummer 
als Grundlage verwenden  müsse und sie zur Wiedererlangung des Geldes (Euro 14.875,00 inkl. 19% Umst.)  nichts mehr beitragen könne.
 
Einerseits zur Girokontonummer  die zwingenden  Angaben des Namens und der Adresse des Zahlungsempfängers -
anderseits  werden diese Angaben - bei Fehlbuchung nach
§§812ff BGB,  als  nicht relevant erklärt.
Meiner Meinung nach sollen  ABG´s  so zu gestalten sein, dass der Verbraucher  keiner Irreführung  unterliegt.
Welchen Kriterien würde hier eine  Verhinderung von Geldwäsche oder Verhinderung  Geldeingänge aus unerlaubten Handlungen  wie z.B. unberechtigte Bereicherung (Empfänger nennt sich  als Entreichert) angewandt werden?
Diese AGB´s  sind  irreführend - und somit  zum Schutzes aller
Verbraucher ausser Kraft  ( zu setzten) somit  wäre die herrschende Rechtsprechung  anzuwenden.
Jeder Verbraucher ist geschützt  - vor Phising -  Kartenverlust-
Karten/Girokontenmissbrauch -  weshalb nicht vor  einseitig
angewandten AGB´s.
Ein solches Szenario kann  Jedermann/Frau  passieren,
auch  den Bürgervertretern.
In diesem Sinne  ein herzlicher Gruß aus dem Landkreis Kelheim / Niederbayern    
Irene Müller 
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