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Autor Andreas Menzel am 27. Juni 2011
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Kopierschutz von gekauften DVD's

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

laut §95d Abs. 1 UrhG sollen auf Datenträgern Schutzmaßnahmen deutlich, aus meiner Sicht höchst ersichtlich gekennzeichnet sein. Erfüllt nach Ihrer Ansicht ein Piktogramm von weniger als 1qcm diese Vorraussetzung?

Vor einiger Zeit habe ich einige Filme und Sammelboxen käuflich erworben. Ich besitze kein Abspielgerät und wollte diese Filme mittels meines Computers abspielen. Natürlich ist der Kopierschutz des Mediums wirksam, und selbst mit legaler Abspielsoftware ("WinDVD", "PowerDVD" bzw Microsoft eigener Software) nicht abgespielt werden. Es ist vollkommen klar, dass dies ein Reklamationsrecht darstellt, aber bei fehlendem Kaufnachweis, hat man selbstverschuldet Pech.

Bei genauerer Betrachtung der Verpackungen ist ein ziemlich kleines Piktogramm, mit einer Größe von ca. 1qcm im untersten Ecke auf der Rückseite der Verpackung, zu erkennen, was bei der werbemäßigen Gestaltung unzulässig klein oder bei Sammelboxen sich auf der Unterseite "versteckt" befindet.

Gibt es keine einheitliche Norm, die das Übersehen eines so kleinen Symbols aushebt? Könnte man an dieser Stelle nicht von einer Verschleierung bzw. Irreführung des Käufers ausgehen?

Das zweite Thema das eingänglich impliziert ist, betrifft die Nutzung von Software zum Abspielen und bzw das umgehen des Kopierschutzes zur zweckmäßigen Nutzung dieser Medien. Die Nutzung von Software, die legal erworben werden kann, zum Zwecke des Umgehen des Kopierschutzes seien laut UrhG $$108b und 111a verfolgbar.

Gibt es keine Möglichkeiten Lizenzen zu erzwingen, die es dem Verbraucher ermöglichen mit Software, die nicht den alleinigen Zweck haben, den Kopierschutz eines Mediums zu umgehen, vielmehr den Zweck haben, urheberrechtlich geschützte Werke auch auf einem Computer abzuspielen. Technisch sollte es doch möglich sein, das Abspielen von Medien zu ermöglichen, ohne die Nichtkopierfähigkeit zu umgehen.

Ich apelliere an Sie:

1. Eine Normierung zu schaffen, die die Deutlichkeit der Kennzeichnung, wie in §95d Abs. 1 UrhG gefordert, erfüllt;
z.B. ein Piktoram von 2x2 cm auf der Vorderseite, ähnlich wie die FSK auf solchen Verpackungen gekennzeichnet ist.

2. Ein spezielles Reklamationsrecht für solche Medien einzurichten, dass die direkte Rückgabe an den Rechteinhaber ermöglicht (auch ohne Nachweis).

3. Das Abspielen von kopiergeschützten Werken, auch auf moderneren Abspielgeräten bzw Computern zu ermöglichen;
z.B. durch Lizenzvergabe seitens des Rechteinhabers an Softwareprodukten, die ein Abspielen ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Menzel

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