Sehr geehrter Herr Dr. Reinhardt,
die Banken sind schon heute dazu verpflichtet, gegenüber dem Anleger mögliche Interessenkonflikte, insbesondere durch Provisionen und Rückvergütungen, offen zu legen. Entsprechende Vorschriften sind im Jahr 2007 durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz in das Wertpapierhandelsgesetz eingefügt worden. Auch der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine fehlende Offenlegung solcher Interessenkonflikte zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führen kann.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lehman-Zertifikaten haben die Gerichte den Anlegern in vielen Fällen Schadensersatz zugesprochen, weil die Bankmitarbeiter ihre Kunden nicht über die angefallenen Rückvergütungen aufgeklärt hatten. Dies gibt einen Hinweis darauf, dass Banken ihre Offenbarungspflicht in einigen Fällen auf die leichte Schulter nehmen. Es zeigt aber auch klar, dass ein effektiver Sanktionsmechanismus greift.
Die Beweissituation des geschädigten Anlegers hat sich mit der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Protokollpflicht über Beratungsgespräche deutlich verbessert. Beratungsfehler werden sich anhand des Protokolls leichter beweisen lassen. Es ist wichtig, dass der Anleger das Protokoll vor Erteilung der Wertpapierorder daraufhin überprüft, ob es dem Gesprächsverlauf tatsächlich entspricht. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte er protestieren und auf Korrektur bestehen oder von dem Geschäft Abstand nehmen. Informationen dazu finden Sie auch unter http://www.bmelv.de/finanzen .
Zur Berufsbezeichnung "Berater": Die Koalition hat vereinbart, das Berufsrecht der Finanzvermittler zu reformieren. Hierbei wird auch die Frage der Berufsbezeichnung eine Rolle spielen.
Mit freundlichen Grüßen