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Autor Irene Müller am 29. Juni 2011
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Einseitig angewandte AGB's

Sehr geehrte Frau Aigner,

ich würde Ihnen gerne eine Frage
stellen. Eine RAIBA Nähe Ingolstadt/Bayern verwendet in ihren AGB´s, dass eine Überweisungen (BRD) nur mit Angaben des Zahlungsempfängers und dessen Adresse, angenommen und ausgeführt wird. Nachdem die uns durch einen Gewerbetreibenden (Einzelfirma / Bau) benannte Girokontonummer - einem Rentner - gehört, erklärt sich jetzt
die Bank insoweit - daß sie laut den neuen Regelungen des
Zahlungsverkehrsabkommens - nur die Girokontonummer
als Grundlage verwenden müsse und sie zur Wiedererlangung des Geldes (Euro 14.875,00 inkl. 19% Umst.) nichts mehr beitragen könne.

Einerseits zur Girokontonummer die zwingenden Angaben des Namens und der Adresse des Zahlungsempfängers -
anderseits werden diese Angaben - bei Fehlbuchung nach
§§812ff BGB, als nicht relevant erklärt.

Meiner Meinung nach sollen ABG´s so zu gestalten sein, dass der Verbraucher keiner Irreführung unterliegt.
Welchen Kriterien würde hier eine Verhinderung von Geldwäsche oder Verhinderung Geldeingänge aus unerlaubten Handlungen wie z.B. unberechtigte Bereicherung (Empfänger nennt sich als Entreichert) angewandt werden?

Diese AGB´s sind irreführend - und somit zum Schutzes aller
Verbraucher ausser Kraft ( zu setzten) somit wäre die herrschende Rechtsprechung anzuwenden.
Jeder Verbraucher ist geschützt - vor Phising - Kartenverlust-
Karten/Girokontenmissbrauch - weshalb nicht vor einseitig
angewandten AGB´s.

Ein solches Szenario kann Jedermann/Frau passieren,
auch den Bürgervertretern.

In diesem Sinne ein herzlicher Gruß aus dem Landkreis Kelheim / Niederbayern
Irene Müller

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