Sehr geehrter Herr Professor Luy,
es ist traurig, aber leider nicht zu verhindern: Trotz der Zäune, Reflektoren, Hinweisschilder und anderer vielfach verwendeter Vorsichtsmaßnahmen lassen sich Verkehrsunfälle mit Wildtieren nicht gänzlich vermeiden.
Paragraf 1 des Tierschutzgesetzes, nach dem niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, gilt natürlich auch für Wildtiere: So ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Tier, das durch einen Verkehrsunfall verletzt wurde, tierschutzgerecht getötet wird, sofern hierzu keine Alternative besteht, um ihm weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen.
Im Rahmen ihrer Kompetenz haben Polizeibeamte die Möglichkeit, alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um auch Wildtieren, welche Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sind, Schmerzen und Leiden zu ersparen.
Allerdings erfordert das fachgerechte Töten eines Tieres Spezialkenntnisse, wenn es nicht zu zusätzlichem Leiden des Tieres kommen soll. Gerade das soll ja vermieden werden. Auch ist nicht in jeder Situation, etwa aus Sicherheitsgründen, ein Todesschuss möglich.
Die Polizei muss also meiner Ansicht nach die konkrete Situation vor Ort im Einzellfall beurteilen. Eine generelle Verpflichtung zum Töten kann nicht ausgesprochen werden. Zudem können in bundesrechtlichen Vorschriften wie dem Tierschutzgesetz der Landespolizei keine Aufgaben zugewiesen werden: Das Polizeirecht fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesländer.
Mit freundlichen Grüßen