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Beantwortet
Autor Jörg Luy am 25. September 2009
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Tierschutz

Euthanasieverschleppung bei Wildtieren als Verkehrsunfallopfer

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

ich würde Ihnen gerne eine Frage stellen.
Wenn im Straßenverkehr Wildtiere Opfer eines Verkehrsunfalls werden, ist es im Sinne des Staatsziels "ethischer Tierschutz" (gem. Art. 20a GG) geboten, diese Tiere so schnell wie unter den gegebenen Umständen möglich von ihren Schmerzen zu befreien. Da für schwer verletzte Wildtiere (Rehe, Hirsche, Wildschweine etc.) eine veterinärmedizinische Behandlung im Regelfall nicht realisierbar und auch nicht immer hilfreich wäre, sollte der Staat sicherstellen, dass diese Tiere so schnell wie möglich schmerzfrei getötet werden. Jede Verzögerung ist im Prinzip der Zufügung vermeidbarer erheblicher und länger andauernder Schmerzen gleichzusetzen (ein Straftatbestand gem. TierSchG). Nun sind die Rechtsvorschriften in Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nicht geeignet, die schnellstmögliche Euthanasie der Unfalltiere sicherzustellen; denn die am Unfallort i.d.R. schnell eintreffende Polizei ist in vielen Bundesländern zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet die Tiere mit ihrer Dienstwaffe zu töten. Dies führt in aller Regel dazu, dass von den Polizeibeamten ein Jagdausübungsberechtigter angefordert wird, was nicht selten eine halbe oder eine Stunde Verzögerung verursacht. Würde hingegen der Polizeibeamte rechtlich verpflichtet (und entsprechend geschult), die Tötung schwer verletzten Unfallwildes vorzunehmen, würde vermeidbares erhebliches Leiden effizient vermieden (wie vom Staatsziel gefordert).
Meine Frage wäre nun die, ob in Betracht gezogen werden könnte, eine entsprechende Regelung in das Tierschutzgesetz aufzunehmen, z.B. im Rahmen eines Hilfeleistungsparagrafen nach Östereichischen Vorbild (§ 9 Öst. TierSchG). Wäre es möglich, hier einen Passus zur entsprechenden Verpflichtung der Polizei durch die Bundesländer einzufügen?
Über eine Beantwortung dieser Frage würde ich mich sehr freuen!

Hochachtungsvoll,
Jörg Luy

Prof. Dr. Jörg Luy
Institut für Tierschutz und Tierverhalten
Fachbereich Veterinärmedizin / Freie Universität Berlin

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Antwort
von Ilse Aigner am 09. Dezember 2009
Ilse Aigner

Sehr geehrter Herr Professor Luy,

es ist traurig, aber leider nicht zu verhindern: Trotz der Zäune, Reflektoren, Hinweisschilder und anderer vielfach verwendeter Vorsichtsmaßnahmen lassen sich Verkehrsunfälle mit Wildtieren nicht gänzlich vermeiden.

Paragraf 1 des Tierschutzgesetzes, nach dem niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, gilt natürlich auch für Wildtiere: So ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Tier, das durch einen Verkehrsunfall verletzt wurde, tierschutzgerecht getötet wird, sofern hierzu keine Alternative besteht, um ihm weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen.

Im Rahmen ihrer Kompetenz haben Polizeibeamte die Möglichkeit, alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um auch Wildtieren, welche Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sind, Schmerzen und Leiden zu ersparen.

Allerdings erfordert das fachgerechte Töten eines Tieres Spezialkenntnisse, wenn es nicht zu zusätzlichem Leiden des Tieres kommen soll. Gerade das soll ja vermieden werden. Auch ist nicht in jeder Situation, etwa aus Sicherheitsgründen, ein Todesschuss möglich.

Die Polizei muss also meiner Ansicht nach die konkrete Situation vor Ort im Einzellfall beurteilen. Eine generelle Verpflichtung zum Töten kann nicht ausgesprochen werden. Zudem können in bundesrechtlichen Vorschriften wie dem Tierschutzgesetz der Landespolizei keine Aufgaben zugewiesen werden: Das Polizeirecht fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesländer.

Mit freundlichen Grüßen