Sehr geehrte Frau Vogelsang,
eine Definition für „fangfrischen Fisch“ gibt es weder im nationalen noch im europäischen Recht. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verbietet jedoch, Verbraucherinnen und Verbraucher irrezuführen.
Für die Lebensmittelüberwachung sind die Bundesländer zuständig. Ich möchte einer Bewertung der für die Beurteilung des Einzelfalls zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bei Ihnen vor Ort daher nicht vorgreifen. Ich halte es aber schon für einen Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften, wenn Ihnen Fisch, der tiefgefroren war, im wieder aufgetauten Zustand als „fangfrischer Fisch“ angeboten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesministerin