Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, der Betrieb der Plattform wurde eingestellt. Es können daher hier leider keine weiteren Beiträge veröffentlicht werden. Die Beantwortung ist geschlossen. Nutzen Sie bei Fragen an das BMELV gerne künftig die Internetseite des BMELV: www.bmelv.de

Beantwortet
Autor Stephan Ferraro am 12. April 2010
16448 Leser · 122 Stimmen (-1 / +121)

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

GEZ Abmeldung: bloße Kündigung unzulässig!

Sehr geehrter Frau Bundesministerin Aigner,

ich würde Ihnen gerne eine Frage stellen:
Ist es so üblich das eine bloße Kündigung bei der GEZ unzulässig ist?
Ich möchte gerne meinen Fernseher abmelden da mir die 17,98 EUR pro Monat zu teuer sind dafür das ich nie Fernsehen schaue.
Auf der GEZ-Webseite kann man sich über E-Mail, Web, Telefon usw. anmelden aber NICHT abmelden. Das abmelden immer schwieriger ist als anmelden, das sind wir Verbraucher ja gewöhnt. Aber auf der GEZ-Webseite steht doch tatsächlich geschrieben:

"Eine wirksame Abmeldung müssen Sie mit Tatsachen begründen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass Sie kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereithalten. Eine bloße Kündigung oder Erklärung, es würden keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten, reicht nicht aus. "
http://gez.de/online_service/abmelden/index_ger.html

Darf das dann ein privater Pay-TV Anbieter dann auch?
Finden Sie das geht mit Rechten Dingen zu?
Wann unternimmt die Politk endlich etwas um die Zwangszahlungen wieder zu reduzieren (Abbau von Runffunkanstalten) ?

Mit freundlichen Grüssen,
Stephan Ferraro

+120

Über diesen Beitrag kann nicht mehr abgestimmt werden, da er bereits beantwortet wurde.

Antwort
von Ilse Aigner am 22. Juni 2010
Ilse Aigner

Sehr geehrter Herr Ferraro,

die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährleisten die Grundversorgung der Bevölkerung. Deshalb sollen sie auch nicht von Werbeeinnahmen abhängig sein und erhalten Rundfunkgebühren, anders als die privaten Rundfunkanstalten.

Im Prinzip ist jeder, der ein funktionierendes Empfangsgerät – Radio, Fernseher oder auch Computer – besitzt, verpflichtet, diese Rundfunkgebühren zu entrichten. Dabei erfolgt die Erhebung der Gebühren nicht auf der Basis der tatsächlichen Nutzung der Geräte, sondern sie werden auf „zum Empfang bereit gehaltene“ Geräte erhoben. Sie zahlen damit nicht für den Empfang von Rundfunksendungen, sondern bereits für das Angebot.

Die Abmeldung von der Rundfunkgebührenpflicht ist natürlich möglich: Sie muss immer schriftlich erfolgen und benötigt zwingend die Angabe einer Begründung, wie etwa das Verschenken der Geräte an Freunde oder die Entsorgung der Geräte. Dies ist in § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags so geregelt. Soweit mir bekannt, reicht gegenüber der GEZ die plausible Erklärung über den Sachverhalt. Mir ist nicht bekannt, dass etwa Zeugen dafür benannt werden müssten, dass der Fernseher etwa verkauft, verschenkt oder vernichtet worden ist.

Ab 2013 ändert sich die Gebührenpflicht: Am 9. Juni 2010 hat sich die Rundfunkkommission auf die Umgestaltung der Rundfunkgebühren ab 2013 geeinigt. Danach ist nicht mehr wie bisher der Besitz von Geräten ausschlaggebend für die Gebührenpflicht, sondern es soll stattdessen ein Beitrag pro Haushalt erhoben werden. Dieser Reformbedarf besteht, da heute öffentlich-rechtliches Programm nicht nur über Radio und Fernseher empfangen werden kann, sondern auch über das Internet und damit über den Computer oder über das Handy.

Mit freundlichen Grüßen