Sehr geehrter Herr Griebel,
da das Internet ein globales Medium ist, ist die internationale Zusammenarbeit selbstverständlich wichtig. Die Rechtsdurchsetzung gegenüber internationalen Unternehmen steht für mich bei der Internetpolitik ganz oben auf der Agenda. Schließlich sind es immer wieder Facebook und andere außereuropäische Unternehmen, die sich nicht an das deutsche und europäische Recht halten.
Daher ist bei der Überarbeitung des europäischen Datenschutzrahmens eines der wichtigsten Ziele die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung gegenüber Unternehmen ohne Sitz in der EU. Hierzu gehört auch ein Klarstellung, dass sich auch Unternehmen ohne Sitz in der EU an europäisches und deutsches Datenschutzrecht zu halten haben, wenn sie sich an diesen Markt wenden.
Die internationale Zusammenarbeit beim Thema Internet wurde auch kürzlich beim G 8-Gipfel in Deauville intensiviert, auf dem erstmals das Thema Internet auf der Tagesordnung stand. Ergebnis ist eine klare Botschaft der G8, die die Bedeutung des Internet für Freiheit, Demokratie und Menschenrechte betont und sich eindeutig zum Schutz der Privatsphäre bekennt und hierzu gemeinsame Ansätze für notwendig erklärt. Darüber hinaus halte ich eine effektivere Durchsetzung des Safe Harbor-Abkommens zwischen der EU und den USA für erforderlich, das ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA sicherstellen soll, wenn Daten von Europa in die USA transferiert werden. Für September plane ich eine Reise in die USA, wo ich auch Kontakt mit der Federal Trade Commission aufnehmen möchte, die dort für die Durchsetzung der Verbraucherrechte und für die Kontrolle des Safe Harbor-Abkommens zuständig ist.
Das Patentrecht als Teilgebiet des Rechts des geistigen Eigentums hat eine andere Zielsetzung als verbraucherrechtliche Schutzbestimmungen. Mit dem Patentgesetz wird die geistige Schöpfungsleistung geschützt; Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Verbraucherschutzfragen spielen deshalb bei der Patentprüfung keine Rolle. Eine Patenterteilung scheidet nur dann aus, wenn deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Aber auch die Erteilung eines Patents hat nicht zur Folge, dass geschützte Erfindungen entgegen bestehender oder künftiger verbraucherschützende Regelungen eingesetzt werden können. Verbraucherschutzbelangen kann damit ohne weiteres auch außerhalb patentrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen werden, wie dies auch heute der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen