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Autor G. Gumnior am 22. Februar 2010
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Kapitallebensversicherungen § 153 VVG Bewertungsreserven, sog. Stille Reserven

Sehr geehrte Frau Ministerin Aigner,

ich möchte Ihnen bezüglich des § 153 VVG gerne eine Frage stellen:

Der § 153 VVG sieht im Rahmen der Neuregelung vor, dass
die Versicherungsnehmer bei Kapitallebensversicherungen an den sogenannten stillen Reserven des Unternehmens beteiligt werden. Dies soll für Kapitallebensversicherungen, die ab 01.01.2008 fällig werden, gelten.

Wenn dies so sein sollte, so lautet meine Frage, ob damit für den Versicherungsnehmer ein zusätzlicher Anspruch auf Auszahlung der neuen Beteiligung - natürlich nur wenn sog. stille Reserven vorhanden sind - zusätzlich zu den bisherigen Überschuss- und Schlussüberschussbeteiligungen vorgesehen ist?

Oder hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des VVG festgelegt, dass zwar eine Beteiligung des Versicherungnehmers zu 50% vorgesehen ist, dieser Betrag aber mit den bisher gezahlten Überschussbeteiligungen verrechnet werden kann oder soll?

Ich würde mich über eine baldige Antwort, die eine eindeutige Interpretation des § 153 VVG zulässt, freuen.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüssen

Georg-Dieter Gumnior

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