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Autor B. Hackenberger am 22. März 2010
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Pflicht, dass das angebotene - beworbene Produkt die angegebenen Eigenschaften auch besitzt

Sehr geehrte Frau Ministerin,

wann bekommen wir endlich eine belastbare und einklagbare Gesetzeslage, dass die in Werbungen angegeben Eigenschaften/ Wirkungen Zielen von Produkten auch diese erfüllen müssen. Die Beweiskraft/ -pflicht hierzu muss beim Anbieter/ Produzenten liegen.
Dann wäre es endlich vorbei mit unseriösen Werbungen. Welche ja nur darauf abzielen, dass Menschen/ Kunden diese Ware kaufen. Also einzig, Gewinnabsichten.
Auch wäre hier darüber nachzudenken, ob nicht auch die werbenden Personen (oftmals ja auch Bekannte aus Funk/ Fernsehen und auch Politik oder sonstiger Öffentlichkeit) in die Haftung mit einbezogen werden können.

Denn diese tragen ja auch eine gewisse Mitschuld. Denn sie nutzen ja ihre Bekanntheit auch zum Gewinnstreben, ohne sich Gedanken zu machen, für was sie hier werben.

mfg

Bernhard Hackenberger

+67

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